Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 473/1997 vom 20.09.1997

Auswirkungen Reform Gewerbesteuer

Hinsichtlich der Problematik der Anpassung der Vorauszahlungsbescheide bei der Gewerbesteuer aufgrund der positiven Schattenwirkungen hat sich die Geschäftsstelle mit folgendem Schreiben am 04.09.1997 an Finanzminister Schleußer gewandt:

"Im Zusammenhang mit der nunmehr bevorstehenden Umsetzung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform möchten wir Sie um Stellungnahme zu folgender Problematik bitten:

1. Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform soll als eine wesentliche Gegenfinanzierungsmaßnahme festgelegt werden, daß Rückstellungen für Drohverluste für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, steuerlich nicht mehr zugelassen werden (§ 5 Abs. 4a EStG). Das bedeutet, daß durch die Auflösung derartiger Rückstellungen ein Gegenfinanzierungseffekt eintreten wird, der nach der Projektion des Vermittlungsausschusses per saldo in den Jahren 1998 bis 2001 zu erheblichen Mehreinnahmen der Städte und Gemeinden führen soll. So werden für 1998 bundesweit kassenwirksame Gewerbesteuermehreinnahmen von 1,18 Mrd DM, für 1999 in Höhe von 1,95 Mrd DM, für 2000 in Höhe von 1,80 Mrd DM und für 2001 in Höhe von immerhin noch 1,1 Mrd DM prognostiziert. In den Folgejahren wird dieser positive Gegenfinanzierungseffekt sukzessive wegfallen, weil dann alle Rückstellungen für Drohverluste abgebaut sein werden.

Hinzu kommen die Schattenwirkungen der Reform in engeren Sinne, also die ertragssteuerlichen Folgen des Wegfalls des Gewerbekapitalsteuer selbst.

Praktisch stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Städte und Gemeinden aus diesem Zusammentreffen von entlastenden Maßnahmen (Wegfall des Kapitalanteils an den Steuermeßbeträgen) und belastenden Maßnahmen (Erhöhung des Ertrages wegen des Wegfalls der Ansatzfähigkeit von Rückstellungen für Drohverluste und der Schattenwirkungen der Reform in engeren Sinne) ziehen sollen. Denkbar sind folgende drei Varianten:

(1) Die Kommune unterstellt, daß bei ihren Gewerbesteuerzahlern die Änderung des § 5 Abs. 4a EStG nicht ins Gewicht fällt, und verringert die Vorauszahlungen für 1998 um den Gewerbekapitalanteil, bereinigt um die Schattenwirkungen im engeren Sinne.

(2) Die Kommune unterstellt, daß bei ihren Gewerbesteuerzahlern die Änderung des § 5 Abs. 4a EStG signifikant ins Gewicht fällt, und erhöht die Vorauszahlungen für 1998 entsprechend, ebenfalls bereinigt um die Schattenwirkungen im engeren Sinne.

(3) Die Kommune unterstellt, daß bei ihren Gewerbesteuerzahlern die Änderung des § 5 Abs. 4a EStG und der Wegfall des Gewerbekapitalsteuer sowie die Schattenwirkungen im engeren Sinne sich per saldo ausgleichen und ändert die Vorauszahlungen für 1998 nicht.

2. Den Städten und Gemeinden fehlt derzeit für eine Erhöhung der Vorauszahlung die tatsächliche Entscheidungsgrundlage. Genauso unsicher ist allerdings, ob und in welcher Höhe effektive Mindereinnahmen zu erwarten sind, die eine Verringerung des Vorauszahlungssolls rechtfertigen. Die Erwartungshaltung der örtlichen Wirtschaft wird hingegen vor dem Hintergrund der politischen Diskussionen der vergangenen Monate dahin gehen, daß die Gewerbesteuervorauszahlungen flächendeckend ermäßigt werden sollen. Erfolgt dies nicht quasi automatisch seitens der Städte und Gemeinden, so dürfte eine Vielzahl von Einzelanträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zu erwarten sein. Diese Unsicherheiten geben nicht nur Anlaß, an der Projektion des Vermittlungsausschusses hinsichtlich der kassenwirksamen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform erhebliche Zweifel zu hegen, sie machen darüber hinaus derzeit eine generelle Empfehlung an unsere Mitgliedskommunen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise bei den Gewerbesteuervorauszahlungen für 1998 unmöglich.

3. Die Problematik der Herbeiführung der Kassenwirksamkeit der Schattenwirkungen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen zur Reform der Gewerbesteuer stellt sich hinsichtlich des Einkommen- und Körperschaftserhebungsverfahrens genauso wie bei der Gewerbesteuer. Es liegt also auch im fiskalischen Interesse des Landes, die Kassenwirksamkeit dieser Maßnahmen möglichst zügig zu gewährleisten.

Daher möchten wir Sie herzlich bitten, uns mitzuteilen, ob und mit welchen Maßnahmen die Finanzverwaltung anstreben wird, daß die für 1998 bei der Reform der Gewerbesteuer vorausgesetzten kassenwirksamen Gegenfinanzierungseffekte auch tatsächlich realisiert werden. Die Städte und Gemeinden sind jedenfalls nur dann hierzu im Rahmen der Gewerbesteuererhebung in der Lage, wenn im Rahmen einer einheitlichen Vorgehensweise entsprechende Grundlagendaten und insbesondere Gewerbesteuermeßbescheide für Vorauszahlungszwecke seitens der Finanzverwaltung so schnell wie möglich vorgelegt werden. Die in Ziffer 98 Abs. 4 der Gewerbesteuerrichtlinien vorgesehene enge Kooperation von Kommunen und Finanzverwaltung ist hier von entscheidender Bedeutung. Anderenfalls sind sowohl beim Land als auch bei den Städten und Gemeinden in den kommenden Jahren erhebliche Einnahmeeinbußen zu befürchten, die sich erst auf längere Sicht durch die endgültige Veranlagung ausgleichen werden, allerdings verbunden mit ganz erheblichen Liquiditätseinbußen im Vorauszahlungszeitraum.

Ihrer Stellungnahme zu dieser für die Städte und Gemeinden überaus wichtigen Frage sehen wir mit Interesse entgegen."

Az.: V-930-01

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