Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 50/1997 vom 05.02.1997

Auswirkungen des Erziehungsurlaubs auf die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld

Aus gegebenem Anlaß wird die bisherige Regelung in Nr. 2 des Bezugserlasses des Finanzministeriums NW vom 07.02.1992 - B 2126 - 112 - IV A 3 - durch folgende neue Regelung ersetzt:

Der Grundbetrag der Sonderzuwendung ist bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nach dem Beschäftigungsumfang bemessen, der am Tage von Beginn des Erziehungsurlaubs für die Höhe der Bezüge maßgebend war. Bei Berechtigten, die vor Beginn des Erziehungsurlaubs nach den §§ 78b, 78c, 85a LBG bzw. §§ 6a - c LRiG beurlaubt waren, richtet sich das Maß der Beschäftigung nach den Verhältnissen am letzten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge vor Beginn dieses Urlaubs oder vor Beginn eines diesem Urlaub vorangehenden Erziehungsurlaubs. Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs während des Erziehungsurlaubs wirkt sich folglich bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nicht auf den Grundbetrag aus (§ 6 Abs. 2 Satz 5 des Sonderzuwendungssgesetzes - SZG -). Bei einer nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ist der Grundbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des SZG). Im übrigen sind die Verhältnisse (z.B. Familienverhältnisse) am jeweiligen 1. Dezember maßgebend.

Die weiteren Regelungen des Bezugserlasses bleiben unverändert gültig.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Az.: I/1 041-05-3 wi/gt

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