Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 661/2006 vom 11.09.2006

Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Sozialgesetzgebung

Zum 1. September 2006 trat die vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossene Änderung des Grundgesetzes in Kraft. Nach der Föderalismusreform ist der Bundesdurchgriff auf die Kommunen untersagt. Gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG in der neuen Fassung darf der Bund nicht mehr auf die kommunale Ebene durchgreifen und ihr Aufgaben übertragen. Nach Artikel 125 a GG neue Fassung gilt zwar das Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG n. F. nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden dürfte, als Bundesrecht fort. Diese Regelung ist aber rein vergangenheitsbezogen und findet auf die Änderung bestehenden Rechts keine Anwendung. In diesen Fällen gilt vielmehr Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG n. F.

Artikel 104 Abs. 4 GG n. F. normiert darüber hinaus, dass Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wenn daraus entstehenden Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

Das vom Bundeskabinett am 23.08.2006 beschlossene SGB XII-Änderungsgesetz beinhaltet bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung eine den kommunalen Sozialhilfeträgern in der Vergangenheit vom Bund übertragene Aufgabe. Gemäß Artikel 125 a GG n. F. gilt dieses Recht fort. Wird dieses Recht jedoch geändert, z.B. mit Blick auf die Bemessung der Regelsätze oder mit der Erhöhung des Barbetrages, hat dies folgende Konsequenzen:

- Die Kostenfolgen des neuen Bundesgesetzes lösen gemäß Artikel 104 a Abs. 4 GG n. F. die Zustimmungspflicht des Bundesrates aus.
- Da der Bund nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG n. F. Aufgaben nicht mehr auf die Kommunen übertragen kann, sondern Adressat der Regelungen ausschließlich die Länder sind, müssen diese eine landesrechtliche Weiterleitung und Übertragung der Änderung als neue Aufgabe auf die Kommunen vornehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Landesausführungsgesetze zum SGB XII. Dadurch werden die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsregelungen ausgelöst.

Folge der SGB XII-Änderungen ist damit die Finanzverantwortung der Länder. Sie können allerdings die Kostenfolgen für sich abzuwehren, indem sie den Änderungen nach Artikel 104 a Abs. 4 GG n. F. im Bundesrat nicht zustimmen.

Az.: III 801

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