Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 126/2013 vom 12.02.2013

Auswirkung höherer Besoldung auf Pensionsrückstellungen

In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Frage thematisiert worden, wie mit jahresbezogenen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen bei in einem kommenden Haushaltsjahr anstehenden Besoldungserhöhungen haushaltsrechtlich umzugehen sei. Alle kommunalen Spitzenverbände haben die Rechtsauffassung vertreten, dass eine für ein kommendes Haushaltsjahr gesetzlich vorgesehene Besoldungserhöhung dazu führt, dass der damit verbundene zusätzliche Rückstellungsaufwand Eingang bereits in den Jahresabschluss des Haushaltsjahres finde, in dem die Änderung des Landesbesoldungsrechts verkündet wird, die die künftige Anpassung festschreibt.

Grundlage war dabei eine Auslegung des § 88 GO NRW i. V. m. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW und § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 4 EStG. Danach ist eine Rückstellungsanpassung in dem Zeitpunkt erforderlich, in dem die anstehende Besoldungsanpassung zur Gewissheit wird. Deren Eintritt wurde regelmäßig für den Zeitpunkt der Verkündung der entsprechenden Änderung des Landesbesoldungsrechts angenommen. Diese rechtliche Wertung lag entsprechend auch den den Kommunen jährlich seitens der kommunalen Versorgungskassen zur Verfügung gestellten Rückstellungsberechnungen zugrunde.

Nachdem den kommunalen Spitzenverbänden jedoch zur Kenntnis gelangt war, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) in einem Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg in einem Fall betreffend die Haushaltsplanung einer großen kreisfreien Stadt abweichend davon die Auffassung vertreten hatte, es komme auf den in dem Gesetz festgelegten Zeitpunkt der Besoldungsanpassung an, hatten die kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 28.11.2012 das MIK NRW gebeten, seine Rechtsauffassung zu diesem Punkt klarzustellen.

Dies hat das MIK NRW mit Schreiben vom 17.12.2012 getan. Darin hat es formuliert, es komme nunmehr ausschließlich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Besoldungsanpassung an. Begründend führt das MIK NRW ergänzend zu den bisher vorrangig im Blick befindlichen kommunalhaushaltsrechtlichen Regelungen aus, es müsse von der Frage der Entstehung des beamtenrechtlichen Erhöhungsanspruchs ausgegangen werden. Das MIK NRW hat daher die kommunalen Versorgungskassen gebeten, von der bisherigen Rechtspraxis abzugehen. Das MIK-Schreiben vom 17.12.2012 kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Gemeindehaushaltsrecht > Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) > Pensionsrückstellungen abgerufen werden.

Die erreichte Klarstellung des MIK NRW beinhaltet den flächendeckenden Übergang zu einem dem Periodisierungsprinzip gerecht werdenden Umgang mit aus Besoldungsanpassungen resultierenden Aufwendungen. Damit wird erreicht, dass ein etwaiges Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 nicht dazu führen würde, dass die Kommunen bei den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Jahre 2013 haushaltsmäßig bereits eine ggf. für das Jahr 2014 vorgesehene Besoldungsanpassung berücksichtigen müssten. Der mit für das Haushaltsjahr 2014 ggf. vorgesehenen Besoldungsanpassungen einhergehende zusätzliche Rückstellungsaufwand würde daher dem Haushaltsjahr 2014 zugeordnet und entsprechend erst in der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2014 berücksichtigt werden müssen.

Az.: IV/1 904-05/17

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