Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 422/1996 vom 05.09.1996

Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1997

Mit Erlaß vom 02.07.1996 hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1997 folgendes ausgeführt:

"I. Lohnsteuerkartenmuster

Das Muster der Lohnsteuerkarte 1997 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden und wird hiermit (...) bekanntgemacht. Es ist sicherzustellen, daß die Lohnsteuerkarten 1997 dem Muster entsprechen. Im übrigen wird folgendes bemerkt:

1. Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.

2. Der Karton für die Lohnsteuerkarten muß mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140 g/qm und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist rot. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 x 210 mm).

3. Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Anlage 2 a Abschnitt 1.3 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BfD Inl.) hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen. Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepaßt werden.

II. Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1997 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in Abschnitt 108 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.

Ergänzend gilt folgendes:

1. Bescheinigung der Steuerklasse

Die Bescheinigung der Steuerklasse richtet sich nach § 38 b EStG.

2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug

Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:

Konfessionszugehörigkeit

 

Eintragung im Feld

 

Arbeitnehmer

Ehegatte

Kirchensteuerabzug

 

ev

rk

ev

rk

ev

ev

ev

 

rk

--

rk

 

--

ev

--

 

--

--

--

 

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, daß der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen nach Fühlungnahme mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

3. Eintragung des Gemeindeschlüssels

Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig.

4. Information der Arbeitnehmer

Jeder Lohnsteuerkarte ist die Informationsschrift "Lohnsteuer ‘97" beizufügen; die erforderlichen Exemplare werden den Gemeinden von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden.

5. Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung

Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.

6. Sicherheitsmaßnahmen

Nach Abschnitt 108 Abs. 16 LStR ist ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 1997 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die, durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als "Muster" gekennzeichnet, archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 1997 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können.

Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

Die Anordnungen in Abschn. I und II ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Sie entsprechen dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.07.1996 IV B 6 - S 2363 - 36/96, das im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht werden wird.

III. Ergänzende Anordnungen

1. Abweichend von Abschn. 108. Abs. 9 LStR sind bei der Bescheinigung der Religionsgemeinschaft folgende Abkürzungen zu verwenden:

ev = evangelisch (protestantisch)

lt = lutherisch (evangelisch-lutherisch)

rf = reformiert (evangelisch-reformiert)

fr = französisch-reformiert

rk = römisch-katholisch

ak = alt-katholisch

jd = jüdische Kultussteuer (israelitsch, mosaisch)

2. Wegen des in Abschn. 108 Abs. 10 LStR bezeichneten bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssels wird auf das im Bundessteuerblatt 1995 Teil I. S. 811 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen hingewiesen.

3. Bei der Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ist folgendermaßne zu verfahren:

a) Bei Gemeinden, die bereits für 1995 die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben, hat die Gemeinde dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vor Ausstellung der Lohnsteuerkarten eine Liste der Arbeitnehmer vorzulegen, die Anspruch auf diese Pauschbeträge haben. Das Finanzamt überprüft und ergänzt diese Liste.

b) Bei Gemeinden, die für 1995 noch keine Pauschbeträge als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben, hat das Finanzamt der zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ausstellung der Lohnsteuerkarten nach den vorhandenen Unterlagen (Vordruck Lst 11 - Karteikarte) eine Liste der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die Anspruch auf Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene haben.

Weitere Einzelheiten regeln, soweit erforderlich, die Oberfinanzdirektionen.

4. In allen Fällen, in denen ein Freibetrag durch die Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, ist dieser mit Stern (*) einzugrenzen. In allen Fällen, in denen ein Freibetrag durch die Gemeinde nicht eingetragen wird, ist als weitere Sicherheitsmaßnahme (Abschn. II Ziff. 6) auf der Lohnsteuerkarte in Abschn. I am Ende der Zeile, die für die Bescheinigung der Steuerklasse vorgesehen ist (grau unterlegte Zeile), zusätzlich ein Stern (*) einzudrucken. Im übrigen verweise ich auf den Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1972 III B 1 - 4/010 - 4739/72 (MBl. NW. 1972 S. 1052).

5. Bei der Versendung oder Aushändigung der Lohnsteuerkarten ist die Wahrung des Steuergeheimnisses zu beachten.

6. Die weiteren Anordnungen über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1997 sowie die erforderlichen Maßnahmen zum Druck der Lohnsteuerkarten, der in Abschn. II Nr. 4 bezeichneten Informationsschrift "Lohnsteuer ‘97" und des Merkblatts für die Gemeinden (Vordruck Lst 20) treffen die Oberfinanzdirektionen im gegenseitigen Einvernehmen.

Az.: V/3 921-21

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search