Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 257/2004 vom 24.03.2004

Ausstattung in offenen Ganztagsschulen

Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, daß mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften u.a. zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) die Ermächtigung der Bewilligungsbehörden entfallen sei, in besonders gelagerten Fällen vorzeitige Maßnahmebeginne zuzulassen. Diese Befugnis sei nunmehr dem zuständigen Ministerium vorbehalten, das sie jedoch auf die Bewilligungsbehörde übertragen könne.

Das Ministerium hat mitgeteilt, daß es den Bezirksregierungen die Ermächtigung erteilt habe, Ausnahmen von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO im Einzelfall zuzulassen, sofern nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

„Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist, daß die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen, und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.

Da Sie alleine keine Aussage zum Vorliegen der ersten Voraussetzung treffen können, ist eine uneingeschränkte Übertragung der Befugnis nicht möglich. Die Befugnis ist daher auf die Maßnahmen beschränkt, die in Ihrer Vorhabenmeldung Antragstermin 31.1.2004 enthalten sind. Darüber hinaus gilt die Ermächtigung für einen weiteren Finanzrahmen in Höhe von 20 Mio. Euro.

Sollten Sie diesen Rahmen ausschöpfen, so bitte ich um Bericht, damit ich den Finanzrahmen ggfs. durch Ausgleich zwischen den Bezirksregierungen erweitern kann.“

Az.: IV/2-211-13

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