Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 652/2005 vom 22.08.2005

Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 245 b Abs. 2 BauGB den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, dass für die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich nach Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB bis zum 31.12.2008 nicht anzuwenden ist.

Der Landtag hatte bekanntlich bereits mit seinem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17.12.2003 (GV. NRW. S. 784) beschlossen, dass für die Änderung der bisherigen privilegierten Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich die Sieben-Jahres-Frist bis zum 31.12.2004 nicht anzuwenden sei. Der Landesgesetzgeber hatte aber zusätzliche Bedingungen an die Nichtbeachtung der Sieben-Jahres-Frist gestellt, nämlich die Änderung der bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäude durften den Darstellungen eines Landschaftsplans nicht widersprechen und mussten mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren sein.

Der StGB NRW hatte zu dieser Regelung in seinen Mitteilungen Nr. 292 vom April 2004 bereits kritisch Stellung genommen. Er hatte darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern nur die Ermächtigung eingeräumt hat, die Sieben-Jahres-Frist bis zum 31.12.2008 auszusetzen. Weitere Abhängigkeiten, die einer Nutzungsänderung entgegengehalten werden können, waren und sind nicht in die Regelungsbefugnis der Länder gestellt worden. Das Ausführungsgesetz zum BauGB NRW vom 17.12.2003 war somit verfassungswidrig. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte die Anwendung des Ausführungsgesetzes dergestalt empfohlen, dass bei Einzelbeurteilungen die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nicht beachtet werden sollten.

Mit dem Entwurf des neuen Ausführungsgesetzes zum BauGB betont die Landesregierung nunmehr, dass die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzes NRW vom 17.12.2003 bisher an die Aussetzung der Frist geknüpfte Bedingung, „sofern die Änderung der bisherigen Nutzung den Darstellungen eines Landschaftsplans nicht widerspricht und mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist“, über die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage hinausgeht und deshalb entfallen soll.

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat in der Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf Folgendes ausgeführt:

„Dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Ausführung des Baugesetzbuchs stimmen wir zu.

Gleichzeitig nehmen wir zur Kenntnis, dass bezüglich der von uns kritisierten Vorgängerregelung nunmehr in Übereinstimmung mit unserer Kritik festgestellt wird, dass die damaligen zusätzlichen Kriterien: „Darstellung eines Landschaftsplans, Belange von Naturschutz und Landschaftspflege“ nicht durch die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 245 b Abs. 2 BauGB gedeckt waren.

Insofern wird mit der neu vorgeschlagenen Regelung der verfassungsgemäße Zustand wieder hergestellt.

Zugleich bitten wir, den Gem. RdErl. vom 26.03.2004 - III - 7 - 611.40.10.01 - (MBl. NRW v. 11.05.2004 S. 505) ersatzlos aufzuheben.“

Az.: II/1 620-01

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