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StGB NRW-Mitteilung 322/2005 vom 30.03.2005

Ausschuss der Regionen zur kommunalen Daseinsvorsorge

Der Ausschuss der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union (Ausschuss der Regionen, AdR) hat seine Stellungnahme zum "Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" (KOM (2004) 374 endg.) abgegeben. Die bei der 58. AdR-Plenartagung beschlossene Stellungnahme gelangt zu grundlegenden Aussagen über die Dienste der Daseinsvorsorge. Der Ausschuss der Regionen als Anhörungsorgan der Kommunen und Regionen in der EU plädiert darin für eine europäische Rahmengesetzgebung im Bereich der Dienste der Daseinsvorsorge.

Wesentlicher Inhalt Weißbuchs der EU-Kommission

Das Weißbuch der EU-Kommission erschien im Anschluss an eine durch ein Grünbuch in die Wege geleitete breite öffentliche Konsultation zur Rolle der EU bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem in Europa. Das Weißbuch gelangt insbesondere zu der Schlussfolgerung, dass es – zumindest derzeit - nicht angebracht sei, einen Vorschlag für eine EU-Rahmenrichtlinie zu unterbreiten, und regt an, dass die EU-Kommission diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt erneut behandeln soll. Die EU-Kommission legte gleichwohl Leitlinien im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vor (im Rahmen des sog. Monti-Pakets), um eine kohärente Politik in diesem Bereich zu gewährleisten. Dies betrifft vor allem den Rahmen der europarechtlich zulässigen Gewährung von öffentlichen Beihilfen, gerade auch im Kontext der kommunalen Dienste der Daseinsvorsorge.


Kernpositionen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen hebt in seiner Stellungnahme (Dokument Nr. CdR 42/2005 vom 15.03.2005) hervor, dass die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Teil des Wertesystems seien, das dem Leben der EU und der Mitgliedstaaten zugrunde liege. Er unterstreicht, dass die Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt gewährleiste, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gemeinschaft stärke und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung im ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich schaffe. Zudem sei der universelle Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erschwinglichen Preisen ein wesentliches Element des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der gesamten EU. Die Kommunen und die Regionen seien die geeignetsten Ebenen, um die Bedürfnisse der Bürger zu beurteilen und die angemessenen Formen und Strukturen für das Angebot von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf ihrem Gebiet festzulegen.

Der Ausschuss der Regionen betont die Anerkennung des Subsidiaritätsprinzips, wonach es hauptsächlich Aufgabe der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständigen Behörden sei, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu organisieren und zu kontrollieren.

EU-Rahmengesetzgebung

In seinen Schlussfolgerungen fordert der Ausschuss der Regionen die EU-Kommission auf, rasch einen Rahmen-Legislativvorschlag für die Dienste der Daseinsvorsorge zu unterbreiten und sich dabei auf den Wortlaut des EU-Verfassungsvertrags zu stützen. Der AdR möchte so die Festlegung einiger positiver gemeinsamer Grundsätze erreichen, so z.B.:

• die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem nicht-wirtschaftlichen Interesse;

• die Grundsätze und allgemeinen Verpflichtungen bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, darunter Universalität, Kontinuität, Qualität, Effizienz, Zugänglichkeit und Schutz der Nutzer und Verbraucher;

• die Kriterien zur Eindämmung von Handelsverzerrungen;

• das Recht der lokalen und regionalen Körperschaften auf Eigenproduktion der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Leitlinien der Finanzierung;

• die Bewertungsmechanismen.

Die Betonung das Rechts der lokalen und regionalen Körperschaften auf Eigenproduktion der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde auf eine Änderungsinitiative des Deutschen Städte- und Gemeindebundes in die AdR-Stellungnahme aufgenommen, um an diesem wichtigen Punkt den Subsidiaritätsgedanken zu konkretisieren.

Az.: I 05-03

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