Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 104/2002 vom 05.02.2002

Ausschreibungspflicht beim Verlängerungsvertrag

In dem Gebrauchmachen von einer Option durch den Auftraggeber oder dem Unterlassen einer Kündigung liegt kein neuer Vertragsabschluß. Der ursprünglich aufgrund zweier Willenserklärungen zustande gekommene Vertrag wird fortgesetzt.

OLG Celle, Beschl. v. 04.05.2001 - 13 Verg 5/00

Die von einem öffentlichen Auftraggeber mit seinem Vertragspartner vereinbarte mehrjährige Verlängerung eines Dienstleistungsvertrags, mit der eine nach dem Ursprungsvertrag mögliche ordentliche Kündigung des Vertrags abgewendet wird und das Vertragsverhältnis bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin einvernehmlich fortgesetzt werden soll, unterliegt dem Vergaberechtsregime der §§ 97 ff. GWB. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verlängerungsvertrag außer der Laufzeit auch den Vertragsinhalt nicht unerheblich abändert, selbst wenn diese Abänderungen nur aus einer Reduzierung des Auftragsvolumens und des Entgelts bestehen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2001 - Verg 13/00

Anmerkungen:

In dem Beschluß vom 04.05.2001 hat das OLG Celle u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Unterlassung einer Kündigung vergaberechtlich relevant ist. Während das Oberlandesgericht Celle diese Frage eindeutig verneint hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dies in seinem Beschluß vom 14.02.2001 offengelassen. Das Gericht hat diese Frage aber indirekt im Sinne des Beschlusses des OLG Celle ebenfalls bejaht. Damit steht im Ergebnis fest, daß die Kommune als öffentliche Auftraggeberin eine bestehende Lieferbeziehung dadurch fortsetzen kann, daß sie von der Möglichkeit der ordentlichen Vertragskündigung keinen Gebrauch macht. Der ursprünglich aufgrund zweier Willenserklärungen zustande gekommene Vertrag wird nämlich fortgesetzt. Die Auftraggeberin entscheidet sich lediglich, keine wirksame neue Willenserklärung abzugeben und die Kündigung auszusprechen. Eine derartige Entscheidung ist vergaberechtlich irrelevant.

Wenn jedoch einvernehmlich zwischen den bisherigen Vertragspartnern durch einen Änderungsvertrag z.B. die vertraglich vorgesehene zweijährige Kündigungsfrist um drei weitere Jahre verlängert wird, wird der Auftragsgegenstand in erheblicher Weise geändert. Dann reicht bereits die vertraglich vereinbarte Verlängerung aus, sie in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dem Neuabschluß eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages gleichzustellen. Dies hat zur Folge, daß ein Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. In dem vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 14.02.2001 entschiedenen Fall kam noch hinzu, daß durch Änderungsvertrag auch der Umfang der übertragenen Dienstleistung und die Höhe der zu zahlenden Entgelte geändert worden sind. Solche Vorgänge unterliegen ebenfalls dem Vergaberecht.

Die Rechtsauffassungen sowohl des OLG Celle wie auch des OLG Düsseldorf stimmen somit überein mit der seit Jahren seitens der Geschäftsstelle des StGB NRW vertretenen Rechtsauffassung.

Az.: II/1 608-00

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