Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 209/2000 vom 05.04.2000

Ausschluß von Abfällen in Abfallsatzungen

In der Vergangenheit haben die meisten Kommunen den Ausschluß von Abfällen vom Einsammeln und Transportieren in ihren Abfallentsorgungssatzungen durch einen Negativkatalog geregelt. Die Arten der ausgeschlossenen Abfälle waren also in einer entsprechenden Liste aufgeführt. Dies entspricht auch der Primär-Empfehlung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Mustersatzung über die Abfallentsorgung, die der Städte- und Gemeindebund in Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Umweltministerium im März 1999 herausgegeben hat (Intranet des Städte- und Gemeindebundes, Rubrik Fachinformationen und Service).

In letzter Zeit haben sich mehrere Mitgliedsgemeinden an die Geschäftsstelle gewandt, in deren Gebiet die für die Abfallbeseitigung zuständigen Kreise in der Kreis-Abfallsatzung statt des Negativkatalogs einen Positivkatalog aufgenommen haben. Diese Satzungen enthalten also eine Liste der in der Beseitigungsanlage des Kreises zugelassenen Abfälle. Umgekehrt sind alle dort nicht aufgeführten Abfälle ausgeschlossen.

In solchen Fällen sollten die kreisangehörigen Kommunen ebenfalls mit diesem Positivkatalog arbeiten, also ihre Abfallsatzungen der jeweiligen Kreissatzung anpassen. Andernfalls könnte es geschehen, daß die Kommunen Abfälle einsammeln, die von der Beseitigungsanlage des zuständigen Kreises nicht angenommen werden.

Auf die Notwendigkeit der Anpassung der kommunalen Abfallsatzungen und der Abfallsatzungen der Kreise in bezug auf den Ausschluß von Abfällen (Positivkatalog/Negativkatalog) hat der NWStGB auch schon in seiner Mustersatzung, Anm. 16, hingewiesen.

Az.: II 33-10

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