Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 150/2012 vom 16.02.2012

Ausschluss mangels Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren Feuerwehrautos

In einem aktuellen — noch nicht rechtskräftigen — Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 14.02.2012 (Az.: VgK-05/2012; s. Anlage) weist diese den Nachprüfungsantrag einer in Insolvenz befindlichen Antragstellerin gegen ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren im Rahmen der Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs zurück. Damit bestätigt die Vergabekammer im Ergebnis die Auffassung und Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer umfassenden Selbstreinigung der Kartellanten und deren „Mitwirkung bei der Schadensaufklärung“.

Auch wenn die Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen schon eine Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin annimmt, weil diese ihre gesetzliche Rügepflicht nicht fristgerecht ausgeübt hat, geht die Vergabekammer dennoch sehr ausführlich auch auf die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags ein. Dabei bestätigt sie sowohl die von der Gemeinde vorgenommenen Ausschlussgründe wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens („Kann“-Ausschlussgrund) als auch insbesondere den fehlenden Selbstreinigungsprozess der Antragstellerin.

Einige Kernaussagen (Zitate) aus der Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen zur Frage der von der Vergabekammer als umfassend angesehenen Selbstreinigungspflicht der Antragstellerin werden im Folgenden wiedergegeben:

I. Kernaussagen aus der Entscheidung der Vergabekammer Niedersachen (Zitate)

  • „Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zurecht wegen fehlender Eignung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. … Die Antragstellerin hat mit ihrem unstreitig kartellrechtswidrigen Verhalten eine nachweislich schwere Verfehlung i. S. d. § 6 Abs. 6 lit. c) VOL/A EG begannen. Zur Wiederherstellung der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit musste die Antragstellerin einen Selbstreinigungsprozess durchlaufen. Speziell für das Feuerwehrbeschaffungskartell und den außerordentlich schweren Rechtsverletzungen der Beteiligung … setzt die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht nur voraus, dass das betroffene Unternehmen bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt, personelle Konsequenzen zieht und Compliance-Maßnahmen zur Vorbeugung ergreift, um vergleichbare Verstöße vorzubeugen. In ihrem Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: VgK-04/2011) hat die Vergabekammer daneben ausdrücklich verlangt, dass Pläne zur Schadenswiedergutmachung beim Mutterunternehmen einzuholen sind. Das Erfordernis einer Schadenswiedergutmachung hat die Vergabekammer keineswegs, wie die Antragstellerin meint, nur beiläufig erwähnt. Die möglichen Schäden bei den betroffenen Kommunen mit ihren engen Haushaltsvorgaben standen vielmehr im Vordergrund der Überlegungen der Vergabekammer ….“
  • „Zu der besonderen Schwere der Kartellrechtsverstöße hatte die erkennende Vergabekammer am 24.03.2011 festgehalten: „Es handelte sich um bewusste, langjährige, sorgfältig organisierte Verstöße, die zweifellos Schäden in den Haushalten der beschaffenden Kommunen herbeigeführt haben.“
  • „Ohne Beteiligung an der Schadenswiedergutmachung, sei es zunächst in Gestalt der Mitwirkung an der Schadensaufklärung, ist angesichts der außerordentlich schweren Rechtsverletzungen bei dem in Rede stehenden Feuerwehrbeschaffungskartell eine Wiederherstellung der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit nicht denkbar. Die von der Antragstellerin geschilderten Selbstreinigungsmaßnahmen sind demnach bei Verstößen des hier in Rede stehenden Ausmaßes nicht ausreichend.“
  • „Nachdem die Antragstellerin unter Berufung auf ihre inzwischen eingetretene Insolvenz in der nach den Vorgaben des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes formulierten Bietererklärung nicht ankreuzte (Anmerkung: Diese Bietererklärung entspricht der gemeinsam von den kommunalen Spitzenverbänden empfohlenen „Checkliste“ zur Selbstreinigung der Kartellanten und dort konkret dem Kreuz in Ziffer 5 zur „Mitwirkung bei der Schadensaufklärung“), dass sie umfassend bei einer Schadensaufklärung mitwirken werde, hat die Antragsgegnerin zurecht und ohne Ermessensfehler die Entscheidung getroffen, der Antragstellerin fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.“
  • „Die Antragstellerin kann nicht mit ihren Argumenten durchdringen, dass sie unter Berufung auf insolvenzrechtliche Vorschriften an Schadensersatzleistungen an die betroffenen Kommunen gehindert sei. Zunächst lautet die streitige Anforderung lediglich „Mitwirkung bei der Schadensaufklärung“, für die ein insolvenzrechtlicher Hinderungsgrund überhaupt nicht erkennbar ist. Maßgeblich ist die Insolvenz für sich ein weiterer Grund für eine mögliche vergaberechtliche Unzuverlässigkeit, der — und dies verkennt die Antragstellerin — eindeutig in der Sphäre der Antragstellerin selbst liegt.“
  • „Keinesfalls mindert dieser weitere negative Umstand die Anforderungen, die die Antragsgegnerin mit Recht an eine Selbstreinigung stellt. Die Strategie der Antragstellerin, die gleichsam versucht „die Rosinen herauszupicken“, würde insbesondere die Rechte der Antragsgegnerin schmälern, aber auch zur Ungleichbehandlung mit anderen Teilnehmern des Feuerwehrbeschaffungskartells führen. Die Antragsgegnerin hat ohne Ermessensfehler einen Ausschlussgrund darin gesehen, dass die Antragstellerin den Selbstreinigungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen hat, weil sie keine Bereitschaft zur Mitwirkung einer Schadensaufklärung und damit auch Wiedergutmachung zeige.“
  • „Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vergabevermerkt vom 09.02.2012 festgestellt: „Sowohl das laufende Insolvenzverfahren als auch die mangelnde Zuverlässigkeit aufgrund der fehlenden Selbstreinigung nach dem Kartellrechtsverstoß rechtfertigen bereits jeweils für sich genommen einen Ausschlussgrund aus diesem Vergabeverfahren. Für beide Gründe in der Summe gilt dies erst recht. Dem ist nichts hinzuzufügen.“

Der Beschluss ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internets unter Fachinformation und Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Feuerwehrbeschaffungskartell abrufbar.

Az.: 609-90

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