Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 64/2002 vom 05.02.2002
Ausnahmen von der Nachtruhe durch Verordnung
Die Stadt Ahaus prüft derzeit, inwieweit nach §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 LImSchG für bestimmte Anlässe allgemeine Ausnahmen von den Verboten der §§ 9, 10 LImSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden können. Erfahrungen anderer Städte und Gemeinden könnten dabei hilfreich sein.
Die Stadt Ahaus fragt an, ob es Städte und Gemeinden gibt, die ordnungsbehördliche Verordnungen nach den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz LImSchG erlassen haben. Wir bitten, sich mit Musterverordnungen und Erfahrungen unmittelbar an die Stadt Ahaus, Ordnungsamt, Ansprechpartner: Herr Benning (Tel.: 02561/72251, Fax: 02561/72260, E-Mail: r.benning@ahaus.de), Rathausplatz 1, 48683 Ahaus zu wenden.
Az.: I/2-102-03