Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 189/2001 vom 20.03.2001

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot für Deutsche Post AG

Mit dem Wegfall der Sonderrechte in § 35 Abs. 7 StVO für die Deutsche Post AG sind in jüngerer Zeit bei einigen Kommunen Unsicherheiten entstanden, inwieweit die Deutsche Post AG Ansprüche auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Hinblick auf Post- und Paketbeförderung hat.

Die Frage der Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Fe-

rienreiseverordnung für Fahrzeuge der Deutschen Post AG ist seitens des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlassen vom 11. Juli 2000 und 29. Januar 2001 geregelt worden.

In Abstimmung mit dem Bund-Länder-Fachausschuß Straßenverkehr wird darin vertreten, daß die Deutsche Post AG nach der novellierten Straßenverkehrsordnung keine Sonderrechte gem. § 35 Abs. 7 mehr beanspruchen kann. Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot und vom Befahren von Fußgängerzonen zum Zwecke der Paketzustellung in größerem Ausmaß sind rechtlich nicht haltbar. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost stellt sich die Situation für die Deutsche Post AG vielmehr wie folgt dar:

Für Briefsendungen bis 200 gr und Katalogsendungen besteht bis zum 31.12.2002 eine Exklusivlizenz. Zur Erfüllung einer Exklusivlizenz ist eine Privilegierung gerechtfertigt, die bereits in der Form einer Ausnahmegenehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorliegt. Danach dürfen Fahrzeuge der Deutschen Post AG und die von ihr beauftragten Subunternehmer abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 StVO Fußgängerbereiche (Zeichen 242) auch außerhalb der durch Zusatzschild zu Zeichen 242 angeordneten Zeiten zulässigen Anlieger- und Anlieferverkehrs befahren, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen (einschl. der in Postfilialen und -agenturen angenommenen Briefe und adressierten Kataloge mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 gr) erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO trotz angeordneten Halteverbots (Zeichen 283) im unmittelbaren Nahbereich des Briefkastens (10 m davor bis 10 m dahinter) auf der Fahrbahn zum Zweck der Leerung von Briefkästen kurzfristig halten oder - sofern im genannten Nahbereich keine andere Möglichkeit des Haltens besteht - zu diesem Zweck kurzfristig in zweiter Reihe halten. Die Ausnahmegenehmigung ist mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen.

Die Post- und Universaldienstleistungsverordnung kann allerdings nicht als Grundlage für Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Der Deutschen Post AG können nur solche Ausnahmen gem. § 46 StVO gewährt werden, wie sie jedem privaten Antragsteller gewährt würden.

Für die Forderung nach Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung bedeutet das, daß für die fristgerechte Lieferung von Zeitschriften und Zeitungen als Frachtgut, nicht hingegen als zuzustellende einzelne Postsache, Ausnahmen erteilt werden können, da auch andere Private, die Lieferverträge mit Druckereien haben, Ausnahmen zur fristgerechten Lieferung erhalten würden.

Der Ferntransport der am Montag erscheinenden Magazine "Spiegel" und "Focus" von der Druckerei in die regionalen Verteilzentren kann im Wege einer Ausnahme genehmigt werden.

Az.: III/1 151 - 21

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