Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 331/2014 vom 14.05.2014

Ausnahmen für stromintensive Unternehmen im EEG

Das Bundeskabinett hat am 7. Mai 2014 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen des EEG beschlossen. Danach können Unternehmen aus den Branchen, die die EU als stromkosten- und handelsintensiv einstuft, von der EEG-Umlage befreit werden, sofern sie sowohl einen besonders hohen Stromverbrauch als auch hohe Stromkosten aufweisen können. Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Der Umlage-Anteil wird nach den neuen Regeln auf 0,1 Cent die Kilowattstunde verdoppelt. Mit der Neuregelung wird der bereits im Kabinett beschlossene EEG-Entwurf vervollständigt und wird nun im Bundestag und anschließend im Bundesrat beraten.

Die den am 8. April 2014 beschlossenen Kabinettsentwurf des EEG ergänzenden Vorschriften wurden auf Grundlage der am 9. April 2014 verabschiedeten Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien der EU-Kommission neu gefasst (Info für StGB NRW-Mitgliedskommunen: Schnellbrief Nr. 68/2014 vom 15.04.2014).

Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Um die Unternehmen nicht zu stark zu belasten, wird ihre Zahlungssumme insgesamt auf 4 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt. Der Umlageanteil wird dagegen von heute 0,05 Cent auf 0,1 Cent die Kilowattstunde verdoppelt. Für die erste Gigawattstunde muss die EEG-Umlage voll gezahlt werden und für alle weiteren Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent. Diese Mindestumlage soll den Grundbeitrag der privilegierten Unternehmen für das EEG-Konto sicherstellen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission als stromkosten- und handelsintensiv eingestuft werden. Das energieintensive Unternehmen muss demnach zu den Branchen gehören, die auf zwei von der EU verabschiedeten Listen mit zusammen 219 Branchen stehen. Außerdem muss der Anteil der Stromkosten an ihrer Bruttowertschöpfung einen Mindestanteil aufweisen. Die Eintrittsschwelle in die Besondere Ausgleichsregelung wird gegenüber dem EEG 2012 moderat angehoben. Diese Anhebung zeichnet insbesondere den Anstieg der EEG-Umlage der beiden vergangenen Jahre und damit den Anstieg der Stromkostenintensität bei den privilegierten Unternehmen nach.

Es erfolgt eine schrittweise Einführung. Bis zum Jahr 2019 darf sich die EEG-Umlage, die ein Unternehmen zahlen muss, von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln. Die Systemumstellung wird durch weitere Übergangsregelungen für alle Unternehmen erleichtert. So wird insbesondere die Antragsfrist in diesem Jahr auf den 30. September 2014 verlängert. Unternehmen, die im Jahr 2014 in der Besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen 20 Prozent der Umlage. Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und wird nicht befristet.

Az.: II/3 811-00/8

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