Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 3/2017 vom 26.01.2017

Auslegungshilfe zum Umgang mit Ersatz-Personalausweisen

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW bittet die Kommunen, die Auslegungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zu § 6a Personalausweisgesetz zu beachten. Zuvor hat die Erhebungspraxis des BMI gezeigt, dass die zuständigen Personalausweisbehörden bislang eher zurückhaltend von dem Instrument des Ersatz-Personalausweises Gebrauch gemacht haben. 

Durch den 2015 neu geschaffenen § 6a PAuswG ist es den Personalausweisbehörden möglich, bestimmten Personen keinen Personalausweis auszustellen oder ihnen diesen wieder zu entziehen. Ziel der Regelung ist es, Reisen von bestimmten gewaltbereiten und/oder terroristisch orientierten Personen effektiv zu verhindern.

Mit den neuen Auslegungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren erhofft sich das Ministerium, dass dieses Instrument vermehrt benutzt wird, um die oben genannten Personengruppen im Einzelfall effektiv an der Ausreise zu hindern.
Die Auslegungshinweise des BMI sind von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebotes unter Rubrik "Fachinfo und Service/ Fachgebiete/ Recht und Verfassung/ Pass- und Personalausweisrecht" abrufbar.

Az.: 18.1.4-001/001

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