Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 255/2009 vom 30.03.2009

Auslegung des § 23 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz

Nach § 23 Abs. 5 KiBiz können Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung oder öffentlich rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen. Nach Auffassung des Landkreistages NRW ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass lediglich die konkrete individuelle Veranlagung von Elternbeiträgen durch Bescheid delegiert werden kann, nicht aber die abstrakt-generelle Festsetzung von Elternbeiträgen durch Satzung. Die Geschäftsstelle hat dagegen die Auffassung vertreten, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik der Vorschrift der Erlass von Elternbeitragssatzungen erfasst wird. Zur Klärung der Rechtsfrage haben Landkreistag und Städte- und Gemeindebund das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration als auch das Innenministerium angeschrieben mit der Bitte, Stellung bezgl. der Auslegung dieser Vorschrift zu nehmen. Das MGFFI hat auch im Namen des Innenministeriums die Rechtsfrage nunmehr dahingehend beantwortet, dass § 23 Abs. 5 KiBiz auch den Erlass einer Elternbeitragssatzung erfasst und damit die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle bestätigt. Bezgl. der vom Landkreistag vorgetragenen Bedenken bzgl. der aus dieser Rechtsauffassung resultierenden Rechtsfolgen wurde darauf hingewiesen, dass § 23 Abs. 5 KiBiz den Kreisen lediglich die Möglichkeit einräume, auch den Erlass der Satzung zu delegieren, sie hierzu aber nicht verpflichtet seien.

Az.: III/2 711-2

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search