Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 5/2006 vom 28.11.2006

Auskunftsperre im Melderegister gegen Direktwerbung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.06.2006 (Az. BVerwG 6 C 05.05) entschieden, dass eine Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen darf, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat (Leitsatz). Das Gericht leitet dieses Widerspruchsrecht, das sich nicht ausdrücklich im hamburgischen Landesmeldegesetz (HmbMG) befindet (dort handelte der Fall), aus dem allgemeinen Schutzrecht des Betroffenen ("Schutzwürdige Interessen des Betroffenen") ab. Dieses ist in Hamburg in § 6 HmbMG enthalten, in Nordrhein-Westfalen existiert der gleiche Wortlaut in § 7 Landesmeldegesetz. Damit dürfte zu erwarten sein, dass Betroffene bei den Meldebehörden zukünftig die Eintragung eines entsprechenden Widerspruchs auch in Nordrhein-Westfalen verlangen werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und § 6 HmbMG sind für die Mitglieder des StGB NRW über dessen Intranet unter "Fachinfo & Service -> Fachgebiete -> Recht und Verfassung -> Melderecht" verfügbar.

Az.: I/2 110-01

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