Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 602/2013 vom 04.07.2013

Auskunftsbegehren zu abgeschlossenen Vergabeverfahren

Nach Kenntnis der kommunalen Spitzenverbände werden derzeit in Nordrhein-Westfalen verstärkt Kommunen von einer Firma aufgefordert, ihr bestimmte Daten über erfolgte Vergaben mitzuteilen. Dabei beruft sich diese Aktiengesellschaft auf das Pressegesetz. Nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen steht ihr dieser Anspruch aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz aber nicht zu. Erforderlich wäre nämlich u.a., dass diese Auskunft der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dient. Diese bestimmt sich wiederum nach § 3 Pressegesetz. Danach erfüllt die Presse insbesondere die öffentliche Aufgabe dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Ziel des presserechtlichen Auskunftsanspruches ist es somit, die Presse durch umfassende und wahrheitsgetreue Information in die Lage zu versetzen, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten.

In der Rechtsprechung ist entschieden, dass ein Auskunftsbegehren, durch das allein die Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb verbessert werden sollen, von diesem Anspruch nicht umfasst ist (VGH München, Urteil vom 07.10.2008, 5 BV 07 2162; ebenso OVG NRW vom 30.04.1996 NJW 1997, 144; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Mai 2011, 1 S 570/11 Rn. 5). Ein über die Normierung in den Landespressegesetzen hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (BVerwG vom 13.12.1984 BVerwGE 70, 310).

Nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände dient die begehrte Auskunft nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Eine Nutzung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken wie auch eine publizistische Auswertung ist in diesem Vorgang nicht zu erkennen. Dazu haben nach den den kommunalen Spitzenverbänden vorliegenden Unterlagen nämlich weder die Firma noch deren Generalbevollmächtigte Ausführungen gemacht. Vielmehr gehen die kommunalen Spitzenverbände derzeit davon aus, dass die Sammlung der Informationen allein gewerblichen Interessen dient, da die Auskünfte offenbar Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen.

Im Hinblick auf Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) ist zunächst festzuhalten, dass nur natürliche Personen einen solchen Anspruch geltend machen können. Damit scheidet eine juristische Person aus. Unabhängig davon stellen die Transparenzvorschriften des Vergaberechts nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände Spezialregelungen dar, die sowohl die Interessen der Bieter (Vertrauensschutz), als auch der Vergabestellen (Arbeitsbelastung) und der Öffentlichkeit (Transparenz)  ausgewogen berücksichtigen. Auf diese ex-post-Bekanntmachungen, die gem. § 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW sowie u.a. den Veröffentlichungspflichten gem. § 133 Abs. 2 GO i.V.m. § 25 Abs. 2 GemHVO i.V.m. den kommunalen Vergabegrundsätzen des Landes vom 06.12.2012 i.V.m. der § 20 Abs. 3 VOB/A und § 19 Abs. 2 VOL/A im Internet veröffentlicht werden, kann jedermann kostenlos zugreifen.  In NRW steht hierfür die Seite http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/company/welcome.do zur Verfügung. Eine weitergehende Transparenz ist vergaberechtlich nicht vorgesehen. Die Zahl der Bieter bekannt zu geben widerspricht dem Gedanken des Geheimwettbewerbs und würde möglicherweise auch die künftige wirtschaftliche Position der Auftraggeber beeinträchtigen (z.B. bei wenigen Bewerbungen und künftigen Ausschreibungen). Darüber hinaus würde es die  Vergabestellen arbeitsmäßig überfordern, wenn sie allen denkbaren Presseorganen die gewünschten Auskünfte erteilen müssten. Eine andere Beurteilung käme lediglich dann in Betracht, wenn ein konkretes Vergabeverfahren im besonderen öffentlichen Interesse steht (z.B. bei politischer Einflussnahme auf eine Vergabe, bei  Korruptionsverdacht, o.Ä.).

Az.: II/1 608-00

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