Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 733/2003 vom 08.09.2003

Auskunft über Behördeninformanten

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.09.2003 (BVerwG 5 C 48.02) über den Umfang des Anspruchs auf Bekanntgabe des Namens eines Behördeninformanten an den Betroffenen entschieden. Der Kläger erhielt vom beklagten Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt, für deren Bemessung von Bedeutung war, ob er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. Dazu hatte der Sozialhilfeträger von einer Informantin im Jahre 1993 eine telefonische Mitteilung erhalten, die in einem Vermerk festgehalten wurde. Der Inhalt der Mitteilung führte nicht zu leistungsrechtlichen Reaktionen. Im Dezember 2000 begehrte der Kläger Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde, wobei in dem Vermerk über das Telefonat aus dem Jahre 1993 der Name der Informantin geschwärzt war. Der Kläger verfolgte den ihm von den Vorinstanzen aus Drittschutzgründen versagten Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Akten und Auskunft über den Namen der Informantin mit der Revision ohne Erfolg weiter.

Nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch über das Verwaltungsverfahren unterbleiben Akteneinsicht und Auskunftserteilung, wenn die Daten wegen der überwiegenden berechtigten Interessen dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall überwog das Drittschutzinteresse ein Schutzbedürfnis des Auskunftssuchenden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Informantin wider besseres Wissen oder leichtfertig, also infolge eines erhöhten Grades an Fahrlässigkeit falsche Behauptungen aufgestellt hat.


Az.: III/2 802

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