Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 210/1996 vom 05.05.1996

Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesministerium des Innern hat der Geschäftsstelle das nachfolgend wiedergegebene Schreiben vom 05.03.1996 übermittelt:

"Mein o.a. Rundschreiben vom 19. November 1992 muß aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung geändert werden. nach dem Urteil des BVerwG vom 24. August 1995 - 2 C 29.94 - hat auch ein Beamter (mit Anspruch auf eine ruhegehaltfähig gewordene Zulage i.S. vom § 13 Abs. 5 BBesG), der aus der zulageberechtigenden Verwendung ausscheidet, um in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn eingeführt zu werden, Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 BBesG. Das Ausscheiden aus der früheren Verwendung sei in diesem Fall auch aus dienstlichen Gründen erfolgt und das Aufstiegsverfahren sei bereits eine andere Verwendung. Diese Aussagen stehen im Gegensatz zu Nummer 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Buchst. e Satz 1 meines Rundschreibens vom 19. November 1992 - D II 4 - 221 130/10 (GMBI 1993, 4).

Aus diesem Grunde ist in Nummer 2 meines vorerwähnten Rundschreibens der vierte Absatz ("Verwendung ist ... bis ... Voraussetzungen nicht") zu streichen, ebenso der vollständige Text zu Buchst. e im fünften Absatz."

Az.: I/1 043-11-1 wi/sb

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