Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 484/2003 vom 26.05.2003

Ausgleich von Überdeckungen/Unterdeckungen

Ausgleich von Überdeckungen/Unterdeckungen

Zum Ausgleich von Überdeckungen bzw. Unterdeckungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: Zum Ausgleich nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW stehen jeweils drei Jahre Zeit nach Ablauf der gewählten Kalkulationsperiode zur Verfügung, für welche der Ausgleich von Unterdeckungen bzw. Überdeckungen erfolgt. Konnten danach z.B. die Defizite aus dem Kalkulationsjahr 2002 erst im Februar 2003 definitiv festgestellt werden, so können diese Defizite noch in den Jahren 2004 und 2005 ausgeglichen werden. Für Gebührenüberschüsse und Kostendeckungsdefizite aus dem Kalkulationsjahr 1998 gilt die Neuregelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nicht, weil diese erst zum 1.1.1999 in Kraft getreten ist. Dieses bedeutet einerseits, dass Kostendeckungsdefizite aus dem Kalkulationsjahr 1998 noch nicht im Kalkulationsjahr 1999 ausgeglichen werden konnten, weil bis zum 31.12.1998 die alte Rechtslage galt. Gebührenüberschüsse, die bis zum 31.12.1998 aufgelaufen sind, müssen andererseits auch nicht in den Jahren 1999, 2000, 2001 ausgeglichen werden, sondern können im Rahmen der Abdeckung von Kostendeckungsdefiziten in den Jahren ab dem 1.1.1999 nach und nach abgebaut werden.

Gleichwohl entbindet die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nicht davon, eine ordentliche Kalkulation für eine Kalkulationsperiode im vorhinein durchzuführen. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW soll es lediglich ermöglichen, Kostenunterdeckungen, die durch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen können, auszugleichen (z.B. schwankende Abwassermengen, schwankende Abfallmengen). Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 30.10.2001 (Az.: 9 A 3331/01) erstmalig mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beschäftigt, wonach seit dem 01.01.1999 Gebührenüberdeckungen/-unterdeckungen die in einem Kalkulationsjahr auftreten, in den danach folgenden 3 Jahren ausgeglichen werden können. Das OVG NRW führt aus, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW eine Gemeinde nicht von der Einhaltung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verankerten Kostenüberschreitungsverbotes befreit. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG 1. Halbsatz KAG NRW, weist – so das OVG NRW – darauf hin, dass die am Ende des Kalkulationszeitraumes, auftretenden, tatsächlich im Rahmen der Ist-Rechnung feststellbaren Kostenüberschüsse auszugleichen sind. Die Vorschrift besagt nicht, dass vor Beginn des Kalkulationszeitraums in die Gebühren-Kalkulation bereits Überschüsse eingeplant werden dürfen. Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 3 des Gesetzes vom 24. November 1998 ergebe (Landtags-Drs. 12/3143 vom 10. Juni 1998, zu Art. 3), reagiere der Landesgesetzgeber mit der Novelle auf die bisherige Rechtsprechung des OVG NRW, wonach nur auf die Rechnungsperiode bezogene Aufwendungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 03.02.1997 – 9 A 3016/94 -, NWVBl 1997, S. 304). Nach dieser Rechtsprechung war es den Gemeinden bis Ende 1998 nicht erlaubt, Verluste aus Vorjahren in einer späteren Gebührenperiode als Kostenfaktor einzustellen. Andererseits war es den Kommunen zwar erlaubt, Überschüsse aus Vorjahren zur Senkung des Gebührenbedarfes in späteren Jahren einzusetzen, die Kommunen waren dazu jedoch nicht verpflichtet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.04.1991 – 9 A 802/88 -). Im Interesse der Gemeinden habe der Landesgesetzgeber nunmehr in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW geregelt, dass Fehlbeträge (Kostenunterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden dürfen (sollen), während andererseits im Interesse der Abgabenpflichtigen bestimmt sei, dass Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr zwingend innerhalb von 3 Jahren auszugleichen seien. Dieses ändere jedoch – so das OVG NRW – nichts an der Grundverpflichtung jeder Gemeinde, die Gebührenkalkulation für die jeweilige Rechnungsperiode an der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und dem darin ausgesprochenen Kostenüberschreitungsverbot auszurichten. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 30.10.2001 setzt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW daher nach wie vor eine ordentliche Gebührenkalkulation als Kostenprognose voraus, so dass es unzulässig ist unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot im Rahmen der Gebührenkalkulation Gebührenüberschüsse einzukalkulieren.

Der Gesetzestext spricht außerdem lediglich davon, dass Kostenüberdeckungen in der Bezugs-Kalkulationsperiode innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen sind. Dabei wird auch nicht vorgegeben, wie der Ausgleich betragsmäßig in diesen 3 Jahren zu erfolgen hat. Dieses bedeutet: Ist ein Überschuss von 12.000 € in der Bezugskalkulationsperiode entstanden, so können die 12.000 € auf einmal in einem nachfolgenden Jahr der 3 Jahre oder in zwei Beträgen (jeweils 6000 €) in zwei darauffolgenden Jahren oder in drei Beträgen (jeweils 4.000 € in den drei folgenden Jahren) ausgeglichen werden. Es besteht mithin ein sog. „Ausgleichsermessen“, in welcher Höhe Überdeckungen bzw. Unterdeckungen in den nachfolgenden 3 Jahren ausgeglichen werden. Es muss nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW lediglich sichergestellt sein, dass innerhalb der nach der Bezugs-Kalkulationsperiode sich anschließenden 3 Jahre der Ausgleich durchgeführt worden ist. Dieses gilt zum einen für die Überdeckungen, denn diese „sind“ nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auszugleichen. Zum anderen gilt dieses aber auch für die Unterdeckungen (Defizite), die innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden „sollen“. Aus dem Wort „sollen“ in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW kann aber im Zweifelsfall nicht abgeleitet werden, dass ein Defizit-Ausgleich auch anstatt in 3 Jahren in 5 Jahren stattfinden kann, weil auch das Wort „sollen“ im Grundsatz für „müssen“ steht. Wird zusätzlich der Beschluss des OVG NRW vom 30.10.2001 (Az.: 9 A 3331/01) betrachtet und in den Blick genommen, dass das OVG NRW in diesem Beschluss formuliert hat, dass Fehlbeträge (Kostenunterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden „dürfen“ (sollen), so spricht dieses dafür, dass das OVG NRW dahin tendiert, aus dem Wort „sollen“ nur die Maßgabe abzuleiten, dass eine Gemeinde einen Defizit-Ausgleich innerhalb der 3 Jahre vorzunehmen kann oder auf diesen gänzlich im Hinblick auf ein Defizit (einen Fehlbetrag) in der Bezugs-Kalkulationsperiode verzichten kann. Eine Überschreitung des 3 Jahreszeitraumes beim Ausgleich von Defiziten begegnet hiernach Prozessrisiken.

Außerdem ist mit Blick auf den Beschluss des OVG NRW vom 30.11.2001 (Az.: 9 A 3331/01) zu beachten, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG 1. Halbsatz KAG NRW, die am Ende des Kalkulationszeitraumes, auftretenden, tatsächlich im Rahmen der Ist-Rechnung feststellbaren Kostenüberschüsse auszugleichen sind. Hieraus kann entnommen werden, dass nach Ablauf der Bezugs-Kalkukationsperiode auf der Grundlage eine Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten festzustellen ist (Ist-Rechnung), ob eine Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung entstanden ist. In diesem Zusammenhang kann aber eine Kostenüberdeckung nicht angenommen werden, wenn z.B. ein Überschuss im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibung und der dort angesetzten kalkulatorischen Verzinsung entsteht, weil unabhängig von den tatsächlich geleisteten Kreditzinsen nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW ( Urteil vom 1.9.1999 – Az.: 9 A 3342/98, S. 40 des Urteilsabdrucks; Urteil vom 5.8.1994, - Az.: 9 A 1248/92, GemHH 1994, S. 233; siehe auch § 6 Rz. 191ff., 197) eine kalkulatorische Verzinsung bis zu 8 % auf der Grundlage des Herstellungs- bzw. Anschaffungswertes zulässig ist, mithin insoweit bei einer kalkulatorisch zulässigen Verzinsung in Höhe von 8 % keine Kostenüberdeckung entstehen kann.

Insgesamt empfiehlt es sich, eine Gebührenkalkulation bezogen auf das Kalenderjahr durchzuführen und keine mehrjährige Gebührenkalkulation vorzunehmen, was nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW möglich ist. Denn die auf das Kalenderjahr kalkulierte Benutzungsgebühr ermöglicht eine optimale Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW und vermeidet unerwünschte Gebührensprünge.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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