Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 142/2014 vom 11.02.2014

Ausbaukorridore für erneuerbare Energien und Netzausbauplanung

Eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die in der aktuellen Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zur Reform der Energiewende auf die bereits vorhandene Netzausbauplanung haben. Hintergrund hierfür sind die im Verhältnis zur Netzausbauplanung geringeren Ausbauzahlen für erneuerbare Energien im Koalitionsvertrag. Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass derzeit keine verlässliche Aussage über konkrete Auswirkungen auf die energiewirtschaftliche Notwendigkeit einzelner Höchstspannungsleitungen getroffen werden könne. Es seien vielmehr neue Netzberechnungen erforderlich, die im Rahmen der Fortschreibung der Netzentwicklungspläne zu berücksichtigen seien. Die Akzeptanz für den Netzausbau sieht sie damit nicht als gefährdet an.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erkundigte sich in einer Kleinen Anfrage (Drs. 18/266) nach den Auswirkungen der im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vorgesehenen Ausbaukorridore für erneuerbare Energien auf die bundesweite Netzausbauplanung der Übertragungsnetzbetreiber. Während der gesetzlich festgeschriebene Bedarf im Bundesbedarfsplangesetz von einem Ausbauszenario von 45 % erneuerbare Energien bis 2022 und 63 % bis 2032 ausgeht, fällt die Ausbauplanung der Bundesregierung restriktiver aus. Dort ist ein gesetzlich festgeschriebener Ausbaukorridor von 40-45 % bis 2015 und 55-60 % bis 2035 vorgesehen. Vor dem Hintergrund stelle sich die Frage, ob der bereits gesetzlich festgeschriebene Bedarf an neuen Höchstspannungsleitungen nach wie vor erforderlich sei.

Die Bundesregierung trifft in ihrer Antwort (Drs. 18/352) zunächst die Aussage, dass grundsätzlich jede Änderung der Szenarien Auswirkungen auf die Netzausbauplanung der Übertragungsnetzbetreiber hat. Eine verlässliche Aussage zu den konkreten Auswirkungen - auch solche, die sich aus dem Koalitionsvertrag ergeben - sei jedoch erst nach einer Netzberechnung möglich, die im Rahmen der Fortschreibung der Netzentwicklungspläne zu erfolgen habe. Soweit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für einzelne Vorhaben im Bundesbedarfsplan dauerhaft entfalle, werde die Bundesregierung eine entsprechende Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorschlagen.

Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die in den EEG-Eckpunkten (vgl. StGB NRW-Mitteilung vom 28.01.2014) enthaltenen Vorgaben für die künftigen Ausbaukorridore noch in dem Entwurf des Szenariorahmens für den Netzentwicklungsplan 2015 berücksichtigen werden. Um frühzeitig eine erste Abschätzung zu den Auswirkungen der energiepolitischen Zielsetzungen des Koalitionsvertrags auf den Netzausbaubedarf zu erhalten, sei die Bundesnetzagentur mit den Übertragungsnetzbetreibern darüber im Gespräch, wie die Zielsetzungen des Koalitionsvertrags bereits im Rahmen der Sensitivitätsberechnungen zum Netzentwicklungsplan 2014 berücksichtigt werden können.

Die Bundesregierung sieht in den unterschiedlichen Ausbauzielen keine Gefahr für die Akzeptanz des Netzausbaus, sofern eine zweckmäßige Änderung der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eine darauffolgende Überprüfung erfolgen werden. Die Akzeptanz für die Energiewende könne jedoch im Gegenteil insgesamt beeinträchtigt werden, wenn ein erkannter Korrekturbedarf an den energiepolitischen Rahmenbedingungen nicht umgesetzt werde und diese sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Netzausbau ignoriert werden würden.

Az.: II/3 811-00/8

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