Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 160/2006 vom 21.02.2006

Ausbau von Ganztagsschulen

Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt 50.000 zusätzliche Ganztagsplätze in den Hauptschulen bis 2010 zu schaffen. Hierbei handelt es sich nicht um ergänzende Angebote zum Vormittag, wie sie derzeit zumeist in der Offenen Ganztagsgrundschule stattfinden, sondern um eine klassische Ganztagshauptschule mit einem Stellenzuschlag von 30 % auf die Grundstellenzahl. Die derzeit bestehenden Ganztagshauptschulen erhalten lediglich einen Zuschlag von 20 % auf die Grundstellenzahl. Auch diese Hauptschulen haben die Möglichkeit, sich zu einer Ganztagshauptschule neuerer Art umzuwandeln.

Der Ausbau des Ganztagsangebotes in der Hauptschule durch das Land ist ein zentraler Teil der „Qualitätsoffensive Hauptschule“ zur Erneuerung und Stärkung der Hauptschule. Es soll begleitet werden von umfangreichen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der Abschlüsse. Ziel ist offenbar die Entwicklung eines neuen Leitbilds für die Schulform Hauptschule.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat inzwischen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ganztagshauptschule geschaffen. So ist der allgemeine Ganztagserlass „Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I/Neue erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen“ (Grundlagenerlass) überarbeitet worden. Zudem hat das MSW NRW einen Ausführungserlass für die Genehmigung des erweiterten Ganztagsbetriebs und die Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags an Hauptschulen (Ausführungserlass) auf den Weg gebracht. Beide Erlasse sind zwischenzeitlich vom Staatssekretär aus dem Schulministerium unterzeichnet worden und bereits per Schnellbrief durch die Geschäftsstelle allen Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt worden.

Hinsichtlich der in Betracht kommenden Hauptschulen enthält der Ausführungserlass dezidierte Vorgaben. Voraussetzung ist eine nach schulfachlicher Einschätzung voraussichtlich dauerhaft gesicherte Schulgröße von mindestens zwei Parallelklassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10. Darüber hinaus werden vorrangig Hauptschulen berücksichtigt, die ihren Bildungsauftrag unter besonders schwierigen Bedingungen erfüllen.

Indikatoren hierfür sind insbesondere ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund und besonders schwierige sozialräumliche Gegebenheiten am Schulstandort. Darüber hinaus können unter Berücksichtigung der regionalen schulförderlichen Erfordernisse auch Schulen berücksichtigt werden, die die genannten Indikatoren nicht ausgeprägt aufweisen, die jedoch als Ganztags- oder Halbtagshauptschulen z.B. unter dem Aspekt der individuellen Förderung vorbildliche Konzepte für Nachmittagsangebote oder besondere pädagogische Konzepte zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund entwickelt und umgesetzt haben.

Aufgrund dieser Vorgaben besteht die Gefahr, dass es sich letztlich um ein Großstadtprojekt handeln könnte. Die Geschäftsstelle hat daher in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 darauf hingewiesen, das Engagement des MSW NRW für den kreisangehörigen Raum dürfe sich nicht darauf beschränken, lediglich die bestehenden Ganztagshauptschulen zu Ganztagshauptschulen mit einem Stellenzuschlag von 30 % auszubauen. Vielmehr sollte auch den bestehenden Halbtagshauptschulen im kreisangehörigen Raum die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu einer Ganztagshauptschule neuerer Art umzuwandeln. In den Gesprächen mit dem Ministerium ist darum gebeten worden, dies ausdrücklich in dem Erlass aufzunehmen. Das MSW NRW hat allerdings darauf hingewiesen, dass man sich mit einer solchen Erlassregelung nicht binden wolle. In den Gesprächen ist allerdings zugesagt worden, dass der kreisangehörige Raum durchaus angemessen berücksichtigt werden soll.

Der Ausführungserlass sieht in der vom Staatssekretär unterschriebenen Fassung vor, dass die Personalträgerschaft für das erforderliche Personal ausschließlich beim Land liegen wird. Dies gilt selbst dann, wenn Stellenanteile zulässigerweise kapitalisiert worden sind und von diesem Geld z.B. ein Sozialarbeiter angestellt werden soll. Die Entwurfsfassung sah noch vor, dass in solchen Fällen der Schulträger dieses Personal anstellen sollte. Hiergegen hatten sich die kommunalen Spitzenverbände ausgesprochen.

Der Erlassentwurf enthielt noch sehr hohe Standards für die Mittagsverpflegung in der Ganztagshauptschule, gegen die sich die Geschäftsstelle wegen der kommunal belastenden Standards ausgesprochen hatte. Die jetzt geltende Regelung im Grundlagenerlass ist deutlich abgemildert worden, wenngleich in dem Erlass immer noch enthalten ist, dass sich die angebotene Verpflegung an den Grundsätzen gesunder Ernährung und den entsprechenden Zielsetzungen der Gesundheitserziehung orientieren muss.

Das Schulministerium NRW hat mündlich darauf hingewiesen, dass nach den derzeitigen Planungen Landesmittel für ca. 120 Ganztagshauptschulen bis 2010 zur Verfügung stehen. Zum 01.08.2006 sollen allerdings bereits 100 Schulen ihren Betrieb aufgenommen haben. Dies hat zur Folge, dass die überwiegende Zahl der Ganztagshauptschulen, die bis zum Jahr 2010 geplant sind, bereits in diesem Jahr erreicht werden soll. Den Mitgliedskommunen ist daher bereits empfohlen worden, den nächstmöglichen Antragstermin (15.03.2006) wahrzunehmen, soweit ein entsprechendes Umwandlungsinteresse bestehen sollte.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass für den Ausbau von Ganztagsangeboten in der Hauptschule in nicht unerheblichem Umfang Bundesmittel zur Verfügung stehen. Die diesbezügliche Erlassänderung erfolgte im Zusammenhang mit den Regelungen zur Offenen Ganztagsgrundschule. Für die ersten 200 Schülerinnen und Schüler in der Ganztagshauptschule wird bei entsprechendem Bedarf ein Betrag von bis zu 1.150.000 Mio. Euro gewährt. Wird in einer Schule die Zahl von 200 Schülerinnen und Schülern überschritten, so sieht die Investitionsförderung pro 20 weitere Schülerinnen und Schüler einen Betrag von 62.500 Euro vor. Die Förderhöchstgrenze beträgt 2,4 Mio. Euro. Bei bereits bestehenden Ganztagshauptschulen mit einem Stellenzuschlag von 20 % wird im Falle der Umwandlung die Hälfte der genannten Sätze gewährt.

Az.: IV/2 211-32

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