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StGB NRW-Mitteilung 4/1998 vom 05.01.1998

Aufwendungen bei der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister

Die Geschäftsstelle hatte im Anschluß an eine Diskussion im Rechts- und Verfassungsausschuß über Detailprobleme der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen und Zuwendungen im Zusammenhang mit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister/zur hauptamtlichen Bürgermeisterin mit dem Finanzministerium ein Gespräch geführt. Das Finanzministerium hat das Ergebnis des Gespräches wie folgt zusammengefaßt:

"1.Aufwendungen eines Kandidaten im Zusammenhang mit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister sind dem Grunde nach Werbungskosten. Sie können steuermindernd berücksichtigt werden, sobald ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit erkennbar ist. Davon wird bei einem durch eine Partei aufgestellten Bewerber im allgemeinen ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden können, in dem er von seiner Partei nominiert wurde. Bei einem sog. Einzelbewerber dürfte es sich für den Regelfall als zweckmäßig erweisen, auf den Beginn der Unterschriftensammlung abzustellen.

Welche Aufwendungen im einzelnen steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu den typischerweise als Werbungskosten abziehbaren Wahlkampfkosten zählen vor allem Fahrtkosten, Saal- und Büromiete, Ausgaben für eine Sekretärin, für Broschüren und sonstiges Werbematerial. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für "Geschenke" läßt das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränkter Höhe zum Abzug zu (Hinweis auf den gem. § 9 Abs. 5 EStG auch für den Werbungskostenabzug geltenden § 4 Abs. 5 Nrn. 1 und 6b EStG)."

In bezug auf Bewirtungskosten schließt sich das Finanzministerium der Ansicht des Bundesministers der Finanzen an, wonach Bewirtungskosten grundsätzlich nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Wahlkampfkosten gehören, da sie in der Regel nur mittelbar mit dem angestrebten Wahlamt in Zusammenhang stehen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil v. 23-01-1991, BStBl II S. 396). Dies schließe nicht aus, daß in besonders gelagerten Einzelfällen besondere Umstände eine Trennung der Bewirtungskosten von den Aufwendungen für die Lebensführung und damit den Werbungskostenabzug zu rechtfertigen vermögen. Derartige Einzelfälle seien allerdings einer generalisierenden Regelung nicht zugänglich.

2. Für den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der entstandenen Aufwendungen gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach sind die geltend gemachten Ausgaben grds. im Wege des Einzelnachweises zu belegen. Lediglich für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer auswärtigen Tätigkeit sieht das Gesetz fest Pauschalen vor (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG).

3. Muß der Bewerber seiner Partei verauslagte Wahlkampfkosten erstatten, so zählt diese Erstattung ebenfalls zu den abziehbaren Werbungskosten.

4. Werden dem Bewerber von dritter Seite Gelder zur Bestreitung seines Wahlkampfs zugewendet, so sind diese ggf. als Schenkung zu behandeln. Die zugewendeten Beträge sind beim Bewerber nicht als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen und darüber hinaus auch nicht auf die von ihm steuerlich geltend gemachten Aufwendungen anzurechnen.

5. Spenden, die eine Wähler-Unterstützungsinitiative für den von ihr unterstützen Bürgermeisterkandidaten sammel und an diesen zur Bestreitung von Wahlkampfkosten weiterleitet, sind beim Geber nicht abziehbar. Derartige Spenden zur Förderung politischer Zwecke können nach geltendem Recht steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder an eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes oder an eine unabhängige Wählergemeinschaft geleistet werden (§§ 10 b Abs. 2, 34 g EStG).

6. Wähler-Unterstützungsinitiativen sind im Zweifel als nichtrechtsfähige Vereine zu qualifizieren und unterliegen als solche der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG). Körperschaftssteuerliche Einkünfte der Unterstützungsinitiativen sind z. B. Erträge aus der Anlage etwaigen Vermögens (z. B. Zinserträge). Die von ihnen eingeworbenen Gelder selbst gehören demgegenüber nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Andererseits sind Aufwendungen, die entsprechend der Zweckbestimmung aus dem Vermögen der Initiativen geleistet werden, nach § 10 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gelder an den Kandidaten weitergeleitet oder dessen Aufwendungen unmittelbar durch die Wählerinitiative getragen werden. Das Einkommen aus der Vermögensverwaltung wird nur dann der Besteuerung unterworfen, wenn es den Freibetrag nach § 24 KStG in Höhe von 7.500,- DM übersteigt.

Die Wähler-Unterstützungsinitiativen unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen (§ 2 Abs. 3 GewStG). Dies ist im Bereich der Vermögensverwaltung aber grundsätzlich nicht anzunehmen."

Az.: N I 020-08-65/3-0

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