Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 212/2001 vom 05.04.2001

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Den Ankündigungen des Bundeskanzlers vom Juni und vom November 2000 über eine Lösung des Problems der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtler ist nach wie vor keine erkennbare Tätigkeit der Bundesregierung gefolgt. Von Koalitionsabgeordneten angekündigte Gespräche mit den Verbänden sind vom Bundeskanzleramt mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) nicht aufgenommen worden. Ein Schreiben an den Chef des Kanzleramtes vom 30.11.2000 wurde bislang nicht beantwortet. Aus diesen Gründen hat die Hauptgeschäftsstelle des DStGB an die Dringlichkeit einer Gesetzgebung in diesem Bereich erinnert. Das Schreiben ist nachfolgend wiedergegeben. Unterdessen hat der Bundesrat am 16. Februar 2001 den Gesetzentwurf zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Sachsen und Thüringen abgelehnt. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Unionsfraktionen ist im Bundestag noch nicht abschließend behandelt worden. Seit Anfang Februar liegt dem Bundestag ein weiterer Gesetzentwurf der Unionsfraktion zur Stärkung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Vereinen und Organisationen vor (Drucksache 14/5224).

Dieser Gesetzentwurf verfolgt eine steuerrechtliche Lösung. Diese sieht vor, durch eine Änderung von § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes die sogenannte Übungsleiterpauschale auf ehrenamtliches Engagement von Vorständen, Organisationsleitern, Helferinnen und Helfern aus dem sportlichen, dem karikativen, dem kulturellen Bereich, dem Feuerschutzbereich und sonstigen steuerbegünstigten Bereichen auszudehnen und auf 4.800 DM pro Jahr zu erhöhen.

Die Probleme im speziellen Bereich des kommunalen Ehrenamtes dürften durch diesen Gesetzentwurf allerdings nicht gelöst werden. Außerdem entfällt durch die Steuerbefreiung zwar im Ergebnis für Aufwandsentschädigungen bis zum genannten Jahresbetrag aufgrund von § 14 Satz 2 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht. Denn steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten dieser Vorschrift zufolge nicht als Arbeitsentgelt. Es bleibt aber prinzipiell bei der Einstufung der betroffenen Ehrenämter als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese soll durch den bereits erwähnten weiteren Gesetzentwurf der Unionsfraktion beseitigt werden. Die Bundesregierung verfolgt bislang offenbar eine rein steuerrechtliche Lösung für die Beitragszahlung. Diesbezüglich wird der DStGB zu entscheiden haben, ob eine solche Lösung akzeptiert wird oder die grundsätzliche Herausnahme aus der Sozialversicherungspflicht (sozialversicherungsrechtliche Lösung) weiterhin für ebenso unerläßlich gehalten wird.

Nachfolgend der Text des Schreibens an das Bundeskanzleramt:

"Bereits seit 1999 bemüht sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund intensiv um eine Verbesserung der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die Neuregelung des Rechts der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verschlechterten Situation der ehrenamtlich Engagierten, insbesondere im kommunalen und Feuerwehr-Ehrenamt. Daß die Fragen der Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen zu einer erheblichen Belastung des bürgerschaftlichen Engagements geworden sind, ist dem Bundeskanzleramt bekannt und habe ich in meinem Schreiben vom 30.11.2000 nochmals dargestellt.

Der Bundeskanzler hat anläßlich des Deutschen Feuerwehrtages im Juni 2000 angekündigt, in der Frage der Sozialversicherungspflicht für ehrenamtlich Tätige eine tragfähige Lösung zu schaffen, und damit bei den Feuerwehrleuten Hoffnungen und Erwartungen geweckt. In der Plenardebatte des Deutschen Bundestages am 12. Oktober über den dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwurf zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit (Ds. 14/3778) haben Koalitionsabgeordnete angekündigt, daß im Bundeskanzleramt Lösungen erarbeitet und Dialoge mit den Verbänden geführt würden. Auf einer ebenso wie der Deutsche Feuerwehrtag vielbeachteten Veranstaltung zum ehrenamtlichen Engagement am 23. November 2000 in Berlin hat der Bundeskanzler eine steuerrechtliche Verbesserung der Situation angekündigt. Ein Ergebnis dieser Ankündigungen ist bisher weder in Form eines Gesetzentwurfes noch eines Dialoges mit dem DStGB zu verzeichnen. Unser Schreiben vom 30. November 2000, mit dem wir die jüngste Ankündigung des Bundeskanzlers begrüßt und um baldige gesetzgeberische Schritte und Informationen über die Pläne der Bundesregierung gebeten haben, wurde bislang nicht beantwortet.

Ich möchte Sie bitten, die inhaltlichen und zeitlichen Pläne der Bundesregierung in dieser Angelegenheit mitzuteilen."

[Quelle: DStGB Aktuell 1001 vom 9. März 2001]

Az.: IV/1 921-02

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