Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 583/2007 vom 14.09.2007

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Der StGB NRW und der DStGB hatten sich im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf einer Lohnsteuerrichtlinie für eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige eingesetzt. In dem nun vorliegenden Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008) wurde diese Forderung jedoch nicht umgesetzt.

Bereits im Rahmen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und dem hier zu erwähnenden Zehn-Punkte-Programm „Hilfen für Helfer“ wurde sowohl in einem Schreiben an den Bundesfinanzminister als in auch gemeinsamen Stellungnahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements dafür plädiert, in Anlehnung an die Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG- E auch den Steuerfreibetrag für ehrenamtlich Tätige nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz. i.V.m. R 13 der Lohnsteuerrichtlinie entsprechend zu erhöhen. Diese Forderung wurde jedoch von Seiten der Bundesregierung zurückgewiesen und auch nicht in den jetzigen Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Lohnsteuerrichtlinie 2008 umgesetzt.

Bei dem nun vorliegenden Entwurf handelt es sich um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts in dem Bereich, in dem die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird. Die Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Über die eintretende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung.

Angesichts der zu beobachtenden abnehmenden Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zum politischen Ehrenamt sowie den zunehmenden negativen Folgen des demographischen Wandels auf das potenzielle Angebot an ehrenamtlich Tätigen ist es aus unserer Sicht weiterhin notwenig, sich für eine Stärkung des politischen Ehrenamtes einzusetzen. Dies kann sicherlich nicht nur über monetäre Anreize erfolgen. Analog aber zu der inzwischen beschlossenen Erhöhung der Übungsleiterpauschale im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wäre dies zum einen eine Signalwirkung gewesen und hätte zudem die damit verbundene zunehmende Differenzierung des Ehrenamtes bzw. die Herausbildung eines Ehrenamtes zweiter Klasse verhindert.

Az.: IV/1 921-02

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