Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 474/2001 vom 05.08.2001

Aufwandsentschädigung für die Leitung von Schulsportgemeinschaften

Das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 und das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 haben es nach Mitteilung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich gemacht, die bisherige Förderung der Freiwilligen Schülersportgemeinschaften zu überprüfen, die künftig die Bezeichnung Freiwillige Schulsportgemeinschaften erhalten. Mit der Neufassung der Richtlinie ist vorgesehen, den Leiterinnen und Leitern von Freiwilligen Schulsportgemeinschaften für ihre Sach- und Reisekosten bei der Vorbereitung und Durchführung der Schulsportgemeinschaften eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu gewähren. Gemäß Ziffer 4 der Richtlinien werden für die Leitung einer Freiwilligen Schulsportgemeinschaft je Schuljahr folgende pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt:

- für Allgemeine Schulsportgemeinschaften und Talentsichtgruppen: 450,-- DM

- für Förder- und Fitnessgruppen und Talentfördergruppen: 700,-- DM

- für Talentfördergruppen mit erweiterter Aufgabenstellung: 1.300,-- DM.

Berechnungsgrundlage ist die Durchführung von mindestens 30 Übungswochen im Schuljahr mit einem Umfang von jeweils 2 bzw. 4 Stunden.

Wie bisher soll der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. die Fördermittel im Auftrag des Landes verwalten. Dieses Verfahren soll sich in der Vergangenheit bewährt haben. Durch dieses Verfahren wird erreicht, daß die Sportorganisationen in die Verantwortung für die außerunterrichtlichen Sportangebote einbezogen werden.

Nach Mitteilung des Landes sind die Richtlinien so gestaltet, daß keinerlei zusätzliche oder neue Aufgaben auf die Gemeinden und Schulen zukommen. Vielmehr ist das bisherige Verfahren neu gestaltet und vereinfacht worden. Die zum 1. August 2001 in Kraft getreten Richlinien sind im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformation und Service\Schule, Kultur und Sport\Schule zur Verfügung gestellt, auf das die Kommunalverwaltungen zugreifen können.

Az.: IV/2-241-15/1

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