Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 255/2013 vom 03.04.2013

Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Tätige

Mit dem vom Bundestag am 1. Februar 2013 beschlossenen Ehrenamtsstärkungsgesetz, dem der Bundesrat am 1. März 2013 zugestimmt hat, wird die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 lit. a EStG von 500 auf 720 Euro im Jahr angehoben. Die Änderungen sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen diese Regelung begrüßt; gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten, die z.B. von einem Gemeinderat oder einem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr geleistet werden, den oben genannten und durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz nunmehr steuerlich stärker begünstigten Tätigkeiten in nichts nachstehen. Auch deren Engagement verdient die gesellschaftliche Anerkennung und sollte durch eine stärkere steuerliche Förderung entsprechend gewürdigt werden. Das Bundesministerium wird aufgefordert rückwirkend ab 2013 den Freibetrag in R 3.12 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) von bisher 175 auf 200 Euro monatlich anzuheben.

Az.: I 020-08-45

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