Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 607/2005 vom 19.08.2005

Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat uns den Entwurf einer Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007und 2008 vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer über die Jahre 2006, 2007 und 2008 maßgebend sein soll.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das BMF dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für die Ermittlung des Schlüssels für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer jeweils maßgebend ist. Derzeit liegen dem Verteilungsschlüssel noch die Ergebnisse der Statistik für das Jahr 1998 zugrunde. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum Ende des Jahres 2005 begrenzt. Ab 2006 soll deshalb eine Umstellung auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2001 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgen.

Die Schlüsselzahlen sind zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer erforderlich. Die Gemeinden erhalten 15 v.H. des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 v.H. des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebiets aufgeteilt. Die dazu gewählte Schlüsselzahl entspricht dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Bundesland. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften alle drei Jahre durchgeführt wird.

Bei der Ermittlung der Schlüsselzahl werden allerdings nur zu versteuernde Einkommen bis zu den im Gemeindefinanzreformgesetz (§ 3 Abs. 1 S. 4) festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt, die derzeit bei 30.000 bzw. 60.000 € liegen. Es ist noch offen, ob diese Sockelbeträge für die Einbeziehung des Lohn- und Einkommensteueraufkommens durch eine Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst werden. Folge der Verzögerung für die Kommunen ist, dass die Fortschreibung noch nicht Eingang in die kommunale Haushaltsplanung für das Jahr 2006 wird finden kann. Grund für die Verzögerung ist die verspätete Lieferung von Modellrechnungen durch das Statistische Bundesamt, auf deren Basis entschieden wird, ob eine Anpassung der Höchstbeträge erforderlich ist. Nach derzeitigem Stand wird die Anpassung deshalb erst im Jahre 2006 rückwirkend zum 01.01.2006 erfolgen können. Dies hat die nachteilige Auswirkung für die Kommunen, dass sie eine erhebliche Unsicherheit bei der Haushaltsplanung für das Jahr 2006 haben.

Az.: IV/1 921-03

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