Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 770/2002 vom 05.12.2002

Aufteilung der Kosten für Schmutz- und Regenwasserbeseitigung

Sofern Abwasseranlagen zur Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Regenwasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.07.1991 – 9 A 1635/89). In dem zu entscheidenden Fall wurde die beklagte Stadt im wesentlichen mittels einer Mischkanalisation und nicht im Trennsystem (Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal) entwässert. Die verursachergerechte Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischwasserkanalisation, bei der durch denselben Kanal sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser abgeleitet wird, kann nach dem VG Arnsberg sachgerecht in der Weise vorgenommen werden, daß die Kosten eines fiktiven Trennsystems berechnet und die jeweiligen Kanalsysteme alsdann kostenmäßig zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Die sich hierbei ergebende Quote kann abschließend auf die Baukosten für die vorhandenen Mischwasserkanäle übertragen und für andere Kostenarten weiter verfeinert werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.03.1997 – 9 A 1921/95 -).

Die beklagte Stadt war nach dem VG Arnsberg in dieser Weise vorgegangen und hatte anhand der Kosten eines fiktiven Trennsystems den Baukostenschlüssel zur Aufteilung der kalkulatorischen Kosten festgestellt. Zudem waren die von den sondergesetzlich gebildeten Wasserverbänden erhobenen Reinhaltungsbeträge für die Abwasserreinigung sowie die Abwasserabgaben nach den Veranlagungsrichtlinien der Verbände und den Informationen der Verbände gequotelt worden. Aus den für die Reinhaltungsbeiträge sowie die Abwasserabgabe herangezogenen Schlüsseln sowie bei der Aufteilung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegten Schlüsseln wurde sodann ein Gesamtschlüssel Entsorgung ermittelt. Anhand dieses Gesamtschlüssels nahm die beklagte Stadt insbesondere die Verteilung der Personal- und Verwaltungskosten vor. Aus den hiernach für die beiden Leistungsbereiche ermittelten jeweiligen Gesamtkosten hat die beklagte Stadt zudem für den Bereich Schmutzwasser und den Bereich Niederschlagswasser die einschlägigen Gebührensätze ermittelt, in denen die jeweiligen Gesamtkosten des Leistungsbereiches durch die Anzahl der Maßstabseinheiten dividiert wurde. Beim Leistungsbereich Niederschlagswasser berücksichtigte die beklagte Stadt außerdem auch die über die öffentliche Kanalisation entsorgten öffentlichen Straßenflächen, denn diese hatte sie zuvor genau ermitteln lassen. Auf diese Weise hatte die beklagte Stadt sichergestellt, daß die Grundstückseigentümer nicht an den Kosten der Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze beteiligt wurden. Bei dieser insgesamten Vorgehensweise, sah das VG Arnsberg keine Veranlassung, die Aufteilung der anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung zu beanstanden.

Az.: II/2 24-21 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search