Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 6/2018 vom 03.01.2018

Aufstellung zweisprachiger Ortsschilder

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat per Erlass vom 22.12.2017 darüber informiert, dass eine Aufstellung von zweisprachigen Ortsschildern nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung NRW erfolgen kann. Grundsätzlich kann eine Übersetzung des Gemeindenamens in eine andere Sprache oder lokale oder regionale Sprachvarietät als eine „andere Bezeichnung“ i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 GO NRW eingeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Übersetzung auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinde beruht. Dementsprechend muss die gewählte Übersetzung sprachhistorisch in der Gemeinde verwurzelt sein.

Die Gemeinde selbst muss nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 GO NRW vorliegen. Ebenso muss die Gemeinde die Richtigkeit der Übersetzung und der Schreibweise nachweisen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GO NRW.

Dem Erlass hat das Ministerium ein Informationsblatt zum Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen beigefügt. Der Erlass sowie das Informationsblatt sind für Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo und Service/Fachgebiete/ Recht, Personal und Organisation/ Gemeindeordnung NRW abrufbar.

Az.: 13.0.10-001/001

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