Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 615/2008 vom 24.09.2008

Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Am 01.09.2008 fanden in Münster für die Regierungsbezirke Münster, Detmold und Arnsberg und am 02.9.2008 in Düsseldorf für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf Informationsveranstaltungen des Umweltministeriums NRW zur bevorstehenden Lärmaktionsplanung statt. Es wurde über die Aufstellung von Lärmaktionsplänen und denkbare Maßnahmen zur Lärmminderung berichtet und informiert. Hierzu hat das Umweltministerium NRW auch einen Muster-Aktionsplan erarbeitet, den die Städte und Gemeinde als Grundlage für die Erstellung eines Lärmaktionsplanes verwenden können.

In den Veranstaltungen hatte das Umweltministerium NRW die Erwartung geäußert, dass die 274 durch Lärm betroffenen Städte und Gemeinden bis zum 31.12.2008 Lärmaktionspläne zu fertigen haben. Bereits in den Veranstaltungen ist durch den StGB NRW und durch viele Städte und Gemeinden deutlich gemacht worden, dass dieser Zeitplan aus folgenden Gründen nicht eingehalten werden kann:

1. Das Eisenbahnbundesamt muss bis in den Spät-Herbst hinein, die Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken (über 60.000 Züge pro Jahr) nochmals überarbeiten, weil Eisenbahn-Parallelstrecken im Hinblick auf die Zugfrequenz pro Jahr nachgearbeitet werden müssen, denn bislang wurde jede Eisenbahnstrecke nur für sich betrachtet.

2. Nach Ziffer 2.5 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 werden die Ergebnisse aus den Lärmkarten durch die Straßenbaulastträger nicht anerkannt, weil diese durch eigene Lärm-Berechnungen die Notwendigkeit für etwaige Schutzmaßnahmen beurteilen möchten. Dieses bedeutet konkret, dass eine Stadt/Gemeinde bei einer festgestellten Lärmsituation in einer Lärmkarte nach den §§ 47 a bis f BImSchG mit dem zuständigen Straßenbaulastträger (z.B. dem Landesbetrieb Straßen NRW) zunächst die Lärmsituation klären muss, d.h. eine Gemeinde kann nicht einfach als Lärmschutz-Maßnahme z.B. den Bau einer Lärmschutzwand in einem Lärmaktionsplan festlegen, ohne Rückkontakt mit dem zuständigen Straßenbaulastträger als Maßnahmenträger zu nehmen. Dieses ergibt sich auch aus dem Erlass des Umweltministeriums zur Lärmaktionsplanung vom 7.2.2008 (Min.Bl. NRW 2008 S. 105ff.). Hier wird in Ziffer 9 (Beteiligung anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange) ausdrücklich ausgeführt, dass Maßnahmen, die nach § 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG umzusetzen sind, im Einvernehmen mit den für die Umsetzung zuständigen Behörden in den Lärmaktionsplan aufzunehmen sind.

3. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn mögliche Lärmschutzmaßnahmen mit dem Maßnahmenträger einvernehmlich abgestimmt werden konnten, weil anderenfalls eine Erwartungshaltung bei den lärmbetroffenen Bürgerinnen und Bürgern hervorgerufen wird, die später bitter enttäuscht wird, z.B. dann, wenn der zuständige Straßenbaulastträger die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen nach seinen eigenen Lärmberechnungen nicht als gegeben ansieht.

In Anbetracht dieser Problemlage Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund NRW im Nachgang zu den Veranstaltungen am 01.09. und 02.09.2008 in einem Fachgespräch mit dem Umweltministerium NRW nochmals deutlich gemacht, dass bis zum 31.12.2008 vielfach nur ein Sachstandsbericht abgegeben werden kann. In diesem Sachstandsbericht wird dann festgehalten, welche Lärmschutzmaßnahmen sich eine Stadt oder Gemeinde an den durch die Lärmkarten ausgewiesenen Lärmschwerpunkten vorstellen kann. Diese angedachten Lärmschutzmaßnahmen werden dann mit den zuständigen Maßnahmenträgern abgestimmt. Hierzu gehört unter anderem auch der Landesbetrieb Straßen NRW bei Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Die weiteren Verfahrensschritte (wie z.B. die Öffentlichkeitsbeteiligung) werden dann zu gegebener Zeit durchgeführt.

Das Umweltministerium NRW hat sich nunmehr gemeinsam mit dem StGB NRW, dem Städtetag NW und dem Landkreistag NW auf dieses Verfahren verständigt. Der geplante Erlass zur Aufstellung der Lärmaktionspläne ist dem StGB NRW zwischenzeitlich zugeleitet worden. Auch in diesem Erlassentwurf wird nunmehr deutlich darauf hingewiesen, dass ein Sachstandsbericht bis zum 31.12.2008 durch die jeweilige Stadt/Gemeinde abgegeben werden kann, wenn ein Lärmaktionsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertig gestellt werden kann. Dieser Sachstandsbericht wird dann auch an die Europäische Union weitergeleitet. Der fertige Lärmaktionsplan kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.

Vor diesem Hintergrund ist der StGB NRW der Auffassung, dass eine sachgerechte Verfahrensweise gefunden worden ist, insbesondere deshalb, weil Maßnahmen an Straßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßen NRW mit diesem abgestimmt werden müssen und auch das Eisenbahnbundesamt nach Mitteilung des Ministeriums bis in den Herbst hinein die Lärmkarten an den Haupteisenbahnstrecken noch nacharbeiten muss, weil sog. Parallelstrecken nicht zielgenau erfasst worden sind. Im Übrigen kann der vom Land NRW erarbeitete Muster-Lärmaktionsplan durch die jeweilige Stadt/Gemeinde gut genutzt werden, um einen Sachstandsbericht bis zum 31.12.2008 abzugeben.

Az.: II/2 70-11

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