Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 488/1996 vom 05.10.1996

Aufstellung von Getränkeautomaten in Schulen und Bildungseinrichtungen

Der Bundesverband Deutscher Verpflegungs- und Vending-Unternehmen e.V. (BDV) hat uns das nachfolgend wiedergegebene Schreiben mit der Bitte um Information unserer Mitglieder übermittelt. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß ihr Hintergrundinformationen über die dort beschriebenen Probleme nicht vorliegen und daher eine Stellungnahme zu dem Schreiben des BDV nicht abgegeben werden kann.

(Aus dem Schreiben des BDV vom 30.08.1996)

"Sehr geehrte Damen und Herren, unser Verband ist die Fachorganisation der Betreiber von Getränke- und Verpflegungsautomaten. Zu unseren Mitgliedern zählen nicht nur alle namhaften Unternehmen aus dem Bereich Automatenverpflegung, sondern auch die Hersteller von Automaten sowie die Hersteller von Automatenfüllprodukten wie Kaffee usw. Zu den wesentlichen Aufgaben unseres Verbandes gehört es, Qualitätsstandards für die durch Getränke- und Verpflegungsautomaten erbrachten Dienstleistungen zu schaffen und bei unseren Mitgliedern auf deren Einhaltung zu achten.

Gestatten Sie uns, auf ein äußerst dringliches Problem im Bereich der Schulen und Bildungseinrichtungen hinzuweisen:

Seit einigen Jahren sind insbesondere im Bereich der Schulen Automatenbetriebe aktiv, bei denen Veranlassung zu Zweifeln an ihrer Seriosität besteht. Diese Betriebe, die wir aus rechtlichen Gründen nicht namentlich benennen können, zeichnen sich durch folgende Vorgehensweise aus:

Verkäufer dieser Unternehmen setzen sich mit Schulleitern in Verbindung und bitten um die Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung und zum Betrieb von Getränkeautomaten auf dem Schulgelände. Da hierbei nicht selten den Schulen Provisionen (meist umsatzbezogen) versprochen werden, gelingt es den Verkäufern in vielen Fällen, die Schulleiter zum Abschluß eines Automatenaufstellvertrags bzw. zur Erteilung einer Aufstellgenehmigung zu veranlassen.

Die Besonderheit dieser Aufstellverträge bzw. Aufstellgenehmigungen liegt darin, daß sich der Verkäufer hierin das Recht vorbehält, den Automaten durch einen Dritten betreiben zu lassen.

Die Automaten, die dann von dem Verkäufer tatsächlich an Ort und Stelle aufgestellt und in Betrieb genommen werden (sehr oft handelt es sich hierbei um Gebrauchtgeräte), werden dann anschließend zusammen mit dem Aufstellvertrag an branchenunkundige Laien (Hausfrauen, Handwerker, Arbeitslose) veräußert. Bei den Vertragsgesprächen mit diesen Personen werden dann mündliche Zusicherungen über zu erwartende Einkünfte, die in der Realität kaum jemals zu erreichen sind, gemacht. Darüber hinaus wird hierbei regelmäßig ein Kaufpreis vereinbart, der den Zeitwert der Automaten um ein mehrfaches übersteigt. Es handelt sich meist um Beträge, die - je nach Anzahl der Automaten - zwischen DM 40.000,00 und DM 80.000,00 pro Aufstellplatz liegen.

Da die Käufer solche Beträge zumeist nicht verfügbar haben, sind sie zur Finanzierung gezwungen. Nach der Übernahme der Geräte stellen die Käufer in den meisten Fällen fest, daß die Einnahmen aus den Automaten nur selten ausreichen, um die Finanzierungsraten aufbringen zu können, geschweige denn, um einen Gewinn zu erzielen.

Dies beruht darauf, daß die Umsatzprognosen, die die Verkäufer zuvor bei den Vertragsverhandlungen gemacht haben, nur selten zutreffen. So werden die Käufer der Automaten z.B. darüber hinweg getäuscht, daß während der Ferienzeit keine Einnahmen mit den Automaten zu erzielen sind.

Die Folge derartiger Geschäfte ist, daß die unwissenden Käufer große finanzielle Verluste erleiden. Statt - wie erhofft - eine Existenz aufzubauen, geraten die Automatenbetreiber in existentielle Nöte.

Aufgrund der zumeist sehr geschickten Vertragsgestaltung haben die Käufer in der Regel keine rechtliche Möglichkeit, die Kaufverträge aufzulösen.

Es kann nicht im Sinne der Schulleiter, der Schüler und der Schulträger sein, wenn die Getränkeversorgung durch Automaten in derart unseriöser Weise betrieben wird.

Professionelle Automatenbetreiber, wie sie unserem Verband angehören, führen die Automaten nach Abschluß entsprechender Aufstellverträge in eigener Regie. Hierdurch wird die Einhaltung der in unserem Verband geltenden Qualitätsstandards, insbesondere hinsichtlich der Produkte, der Hygiene, der Sauberkeit und der technischen Sicherheit, gewährleistet.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie auf geeignete Weise Ihre Mitgliedskommunen in deren Eigenschaft als Schulträger von Bildungseinrichtungen vor dem Abschluß von Automaten-Aufstellverträgen mit Firmen warnen würden, die den Vertrag nicht persönlich erfüllen, sondern einem Dritten übertragen wollen."

Az.: II/1 216-25

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