Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 161/1997 vom 20.03.1997

Aufstellen von Altkleidersammelbehältern

Im vergangenen Jahr hatten mehrere Mitgliedskommunen angefragt, ob und in wieweit das Aufstellen von Altkleidersammelbehältern durch Privatunternehmen einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe, und unter welchen Erwägungen diese abgelehnt werden kann. Die Geschäftsstelle hatte hierzu die Auffassung vertreten, daß es sich dabei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. des Straßen- und Wegerechts handelt, bei deren Erteilung oder Versagung vorrangig die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs heranzuziehen sind.

Das OVG NW hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluß vom 30.10.1996 (23 B 2398/96) diese Auffassung bestätigt und sogar das Aufstellen von Fahrzeuganhängern mit aufgebauten Behältern zur gewerblichen Alttextiliensammlung auf öffentlichen Wegeflächen als erlaubnispflichtige Sondernutzung angesehen. Allein das Fehlen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtige die Straßenbaubehörde im Regelfall zu Maßnahmen nach § 22 S. 1 StrWG NW, also die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung von Auflagen anzuordnen.

Das Unternehmen übe durch die Aufstellung der Alttextiliensammel-Anhänger auf öffentlichen Wegeflächen eine Sondernutzung aus. Es benutze öffentlichen Straßenraum zu gewerblichen Zwecken und damit über den in § 14 StrWG NW definierten Gemeingebrauch hinaus. Das Aufstellen der Anhänger bedeute kein zulässiges, als gemeingebräuchlicher Verkehrsvorgang anzusehendes Parken i. S. v. § 12 III b S. 1 StVO. Denn ungeachtet der Fragen, ob eine jederzeitige Inbetriebnahme der Anhänger möglich sei, und sie jeweils nicht länger als zwei Wochen abgestellt würden, seien die Anhänger nicht zu dem Zweck der späteren Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenraum aufgestellt. Die Beschaffenheit der Anhängeraufbauten und die Verteilung der Anhänger über das Stadtgebiet belegten vielmehr hinreichend, daß das Aufstellen der Anhänger im öffentlichen Straßenraum vorrangig nicht zur ihrer Wiederinbetriebnahme als Verkehrsmittel erfolge, sondern gewerblichen und damit verkehrsfremden Zwecken diene.

Az.: III/1 642-35

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