Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 679/2006 vom 19.09.2006

Aufnahme der Dichtheitsprüfung in das Landeswassergesetz

Das Umweltministerium NRW hat am 1.9.2006 eine Anhörung zur Überführung der Dichtheitsprüfung (§ 45 Abs. 4 bis 7 LBauO NRW) in das Landeswassergesetz durchgeführt. Die Anhörung wurde im Vorfeld zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW angesetzt. Ein endgültiger Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist für den Herbst 2006 angekündigt worden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW hat mit Datum vom 31.8.2006 zur Überführung der Dichtheitsprüfung (§ 45 Abs. 4 bis 7 LBauO NRW) in das Landeswassergesetz folgende Stellungnahme abgegeben:

„1. Überführung der Dichtheitsprüfung in das LWG NRW

Wir begrüßen, dass der § 45 Abs. 4 bis 7 Landesbauordnung NRW in das Landeswassergesetz NRW integriert werden soll. In den vergangenen Jahren hat sich deutlich herausgestellt, dass die Dichtheitsprüfung in der Landesbauordnung NRW nicht richtig verortet ist, weil in erster Linie die Städte und Gemeinden mit ihren kommunalen Abwasserbetrieben ein Interesse an der in § 45 Landesbauordnung NRW geregelten Sachmaterie der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen haben. Außerdem hat sich gezeigt, dass einige Städte- und Gemeinden den § 45 Landesbauordnung NRW zwischenzeitlich auch als Instrument dazu nutzen, Fremdwasser (z.B. Grund- und Drainagewasser, Quellwasser) aus der öffentlichen Kanalisation herauszunehmen. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gerade im Bereich der Sanierung öffentlicher Kanäle eine enge Koordination von öffentlichen Sanierungsmaßnahmen und Überprüfungen sowie Sanierungen privater Abwasserleitungen auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes sehr erfolgreich sein kann. In Anbetracht dieser Erfahrungssätze ist eine Überführung des § 45 Abs. 4 bis 7 Landesbauordnung NRW in einen künftigen § 61 a LWG NRW grundsätzlich zu begrüßen.

Die Kommunen legen Wert darauf, dass mit einer Überführung der Regelung in das LWG daran festgehalten wird, dass die Dichtheitsprüfung eine Pflicht des privaten Eigentümers ist. Diesem Anliegen trägt der vorgelegte Entwurf Rechnung.

2. Fristen für die Dichtheitsprüfung

Die in § 45 Landesbauordnung NRW geregelten Fristen für die Dichtheitsprüfung sollten unverändert in einen § 61 a LWG NRW übernommen werden. Dies gilt insbesondere für die bereits abgelaufene Frist (31.12.2005). Mitgliedsstädte und –gemeinden haben darüber berichtet, dass private Grundstückseigentümer Dichtheitsprüfungen in Befolgung der Vorgabe in § 45 Landesbauordnung NRW durchgeführt haben. Es wäre ein verheerendes Signal, wenn diesen gesetzestreuen Grundstückseigentümern durch eine Abänderung der Fristen offeriert würde, dass derjenige, der gesetzliche Pflichten erfüllt, zu voreilig gehandelt hat, zumal die Frist (31.12.2005) bereits seit mehr als 4 ½ Jahren in der Landesbauordnung geregelt war.

3. Behördliche Zuständigkeit

Eine Überführung der Vorschrift in das LWG eröffnet grundsätzlich eine Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden. Dieses halten wir für nicht sachgerecht, weil außer Frage steht, dass eine unmittelbare Sachnähe bei den Abwasserbetrieben der Städte und Gemeinden gegeben ist. Aus unserer Sicht wäre es deshalb angemessen, allein die Gemeinde als Betreiberin der kommunalen Abwasseranlage in einem neuen § 61 a LWG zu erwähnen. Unabhängig davon soll die Dichtheitsprüfung aber eine Pflicht des privaten Grundstückseigentümers bleiben und die Gemeinde entscheiden können, ob überhaupt und in welcher Art und Weise sie tätig wird, weil dieses auch der bisherigen Gesetzeslage entspricht.

Die Problematik der Dichtheitsprüfung ist derzeit noch Gegenstand weiterer Beratungen. Wir behalten uns deshalb vor, zu gegebener Zeit ergänzend Stellung zu nehmen“

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 22-20 qu/g

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