Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 173/2017 vom 27.01.2017

Aufnahme bekenntnisfremder Kinder in Bekenntnisgrundschulen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) hat durch Schulmail vom 07.10.2016 über die Rahmenbedingungen der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder in Bekenntnisgrundschulen informiert. Darin werden alle öffentlichen Grundschulen in Nordrhein-Westfalen insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen: 

  • Kinder sind als bekenntnisfremde Angehörige einer religiösen Minderheit (§ 26 Absatz 7 SchulG NRW)  in eine Bekenntnisschule an ihrem Wohnort aufzunehmen, wenn eine öffentliche Gemeinschaftsgrundschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. In der ständigen Verwaltungspraxis richtet sich die Zumutbarkeit nach der Schülerfahrkostenverordnung. 
  • Eltern haben zudem einen unmittelbar durch Artikel 4 Grundgesetz gewährleisteten Aufnahmeanspruch für ihr bekenntnisfremdes Kind, wenn sie ausdrücklich und übereinstimmend wünschen, es solle nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden. Ein solcher Wunsch ist nicht an die Schriftform gebunden und regelmäßig in der Anmeldung des Kindes zu sehen.  
  • Der durch die Anmeldung zum Ausdruck gebrachte Wunsch von Eltern, ihr Kind solle nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden, schließt ihr Einverständnis ein, dass dem Kind Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine staatliche oder kirchliche Lehrkraft erteilt wird. Erklären die Eltern bei der Anmeldung, ihr Kind solle am Religionsunterricht im fremden Bekenntnis nicht teilnehmen, ist die Aufnahme in die Schule nicht möglich, sofern nicht ein Fall des ersten Aufzählungspunkts gegeben ist. 
  • Schulgottesdienste vermitteln religiöse Erfahrungen, die über den Religionsunterricht hinausgehen. Die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend. Wenn diesbezüglich kein Einvernehmen mit den Eltern möglich ist und das Kind dem Schulgottesdienst fernbleibt, stellt dies den Besuch der Bekenntnisschule nicht in Frage. 
  • Im Fall des Anmeldeüberhangs an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, einen Vorrang gegenüber den Kindern, deren Eltern Unterricht und Erziehung ihres Kindes in einem fremden Bekenntnis wünschen. Die bekenntnisfremden Kinder werden aufgenommen, wenn und soweit nach der Aufnahme der bekenntnisangehörigen Kinder noch Plätze frei sind. Kinder, die als Minderheit (§ 26 Absatz 7 SchulG NRW) in eine Bekenntnisschule aufzunehmen sind, werden bei der Aufnahme in die Schule den bekenntnisangehörigen Kindern gleichgestellt. 

Weitere Informationen  finden sich im Internet unter https://www.goo.gl/6c01ff (Volltext der Schulmail vom 07.10.2016).

Az.: 42.10-002/001

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