Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 53/2000 vom 20.01.2000

Aufhebung von unanfechtbaren Bescheiden

Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Die Frage, ob bestandskräftige Heranziehungs-bzw. Gebührenbescheide von der Gemeinde aufzuheben sind, bestimmt sich nach § 130 Abgabenordnung (AO). § 130 AO findet über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW Anwendung.

Nach § 130 Satz 1 AO hat die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob sie einen unanfechtbar gewordenen, belastenden Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, zurücknimmt oder nicht (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 22.05.1980 - 3 A 2378/79 - KStZ 1980, S. 239; OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 3703/93 - , OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 – 9 A 128/93 -).

Entscheidet sich die Gemeinde unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens für die Nichtaufhebung des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes, ist dies vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt. Denn aus dem Wort "kann" in § 130 Satz 1 AO folgt grundsätzlich kein Anspruch des Gebührenschuldners auf Aufhebung eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Verwaltungsaktes, weil durch § 130 AO dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit kein Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Bestandskraft eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes) eingeräumt wird (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 3703/93 - , OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 – 9 A 128/93 -).

Ein Anspruch auf Rücknahme kann nur dann gegeben sein, wenn das Ermessen der Gemeinde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert ist. Dies setzt aber voraus, daß die Aufrechterhaltung des Heranziehungs- bzw. Gebührenbescheides schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des Bescheides als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene (vgl. OVG NW, Urt. v. 27.07.1992 - 2 A 2796/91). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Gemeinde allen Gebührenschuldnern zugesichert hat, sie brauchten keinen Widerspruch einlegen, weil alle Gebührenschuldner gleich behandeln würden, wenn nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens und der Klage eines einzelnen Gebührenschuldners ein Gericht diesem Recht geben wird.

Weiterhin ist zu beachten, daß nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist die Gemeinde die Festsetzungen nicht mehr ändern bzw. aufheben darf (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung). Dies bedeutet: Ist z.B. im Jahr 1995 die Gebühr entstanden und durch Bescheid festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist zum 31.12.1999. Damit kann die Gemeinde ab dem 1.1.2000 einen entsprechenden Bescheid nicht mehr aufheben. Ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abgabenordnung scheidet wegen der Spezialität des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung aus, so daß insoweit ein Anspruch auf Aufhebung eines Bescheides nicht in Betracht kommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.1996, Az.: 9 A 3703/93; OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 – Az.: 9 A 128/93).

Az.: II/2 33-10

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