Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 96/2003 vom 20.01.2003

Aufhebung des Vermögensteuergesetzes

Der Bundesrat hat am 20.12.2002 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Vermögensteuergesetzes (BR-Drucksache 909/02 [Beschluss]) beim Deutschen Bundestag eingebracht. Im Rahmen des länderweisen Aufrufs stimmten Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Einbringung. Brandenburg und Bremen enthielten sich der Stimme. Die übrigen Länder stimmten gegen die Einbringung beim Deutschen Bundestag.

Der Gesetzesentwurf hat die Aufhebung des Vermögensteuergesetzes zum Gegenstand. Die Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für unvereinbar mit der Verfassung erklärt hatte. Der Auftrag an den Gesetzgeber, die Vermögensteuer spätestens bis 31. Dezember 1996 in verfassungsgemäßer Form neu zu regeln, wurde nach kontroverser politischer Diskussion nicht durchgeführt. Die Vermögensteuer lief somit automatisch zum 31. Dezember 1996 aus. Formell ist damit das Vermögensteuergesetz bis heute nicht aufgehoben worden. Eine Neuauflage der Vermögensteuer ist nach Ansicht des Bundesrates aus vielerlei Gründen äußerst fragwürdig. Prinzipiell sollte deshalb jedes Land für sich entscheiden, ob es in Anbetracht des wirtschaftspolitischen und administrativen Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Vermögensteuer im eigenen Bundesland wieder einführt. Nach der Verfassung stehe das Recht der Gesetzgebung über die Steuern von Vermögen grundsätzlich den Ländern zu. Sobald der Bund mit der Aufhebung des Vermögensteuergesetzes auf sein Besteuerungsrecht aus der konkurrierenden Gesetzgebung verzichte, sei damit der Weg für ländereigene Vermögensteuergesetze frei.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

[Quelle: DStGB Aktuell 0203 v. 10.01.2003]

Az.: IV/1 922-50

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