Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 519/2002 vom 05.09.2002

Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer

Im Referentenentwurf des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist in Art. 4 die Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer geplant. Mit der Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes soll die Regelungsbefugnis für diese Rechtsmaterie in die kommunale Satzungsautonomie überführt werden. Nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes sind die Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) Vergnügungssteuern zu erheben. Sie können dann die Steuergegenstände, die Steuerhöhe sowie die Ausnahmen und Befreiungstatbestände selbständig durch Satzung regeln.

Nach Kenntnis der Geschäftsstelle sehen zahlreiche Kommunen bei einer Verabschiedung des Gesetzes im Dezember 2002 die Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, eine entsprechende Satzung rechtzeitig zu verabschieden. Hierauf hat zwischenzeitlich auch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufmerksam gemacht. Das Innenministerium plant daher, die Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer aus dem Entlastungsgesetz herauszukoppeln und separat dem Landtag zur Entscheidung zuzuführen. Dies hätte zur Folge, daß spätestens im November 2002 die entsprechende Gesetzesaufhebung vom Landtag beschlossen wird. Das Gesetz würde am 01.01.2003 in Kraft treten. Da dieses Vorgehen im Interesse der Städte und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen liegt, haben die kommunalen Spitzenverbände zugestimmt.

Die Geschäftsstelle wird nach der Sommerpause eine Mustersatzung zur Vergnügungssteuer erarbeiten. Über die aktuelle Entwicklung wird berichtet.

Az.: IV/1 933-00

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