Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 238/2001 vom 05.04.2001

Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung

Das Umweltministerium hat die Geschäftsstelle darüber in Kenntnis gesetzt, daß die Pflanzen-Abfallverordnung des Landes NRW aufgehoben werden soll. Die Geschäftsstelle hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Grundsätzlich wird die Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung als erforderlich angesehen, weil ihr Regelungsgehalt mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht mehr im Einklang steht. Es wird auch als sinnvoll erachtet, zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung die ZustVO zu ändern und in Ziffer 30.1.14 zu bestimmen, daß die örtlichen Ordnungsbehörden grundsätzlich für die Erteilung von Genehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zuständig sind. Sinnvoll ist auch, für Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum im Wald die Zuständigkeit der sachnäheren Forstbehörden zu begründen.

Zu dem gleichzeitig übersandten Entwurf eines Merkblattes "zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" möchten wir gleichwohl folgendes anmerken:

Wir halten es für erforderlich, es mittelfristig nicht nur bei den Hinweisen im beabsichtigten Merkblatt zum Verbrennen von sog. Brauchtumsfeuern (z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer) zu belassen. Zahlreiche Städte und Gemeinden haben in der Vergangenheit den Wunsch an uns herangetragen, das Abbrennen von Brauchtumsfeuern besser regulieren zu können. Im vergangenen Jahr waren z.B. auf einem Gemeindegebiet 240 Osterfeuer festzustellen.

Vor diesem Hintergrund sehen wir es als erforderlich an, mittelfristig § 7 Landesimmissonschutzgesetz NRW zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

"Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung nach den §§ 27ff. OBG NRW Ausnahmen hiervon bzw. die näheren Einzelheiten bestimmen."

Eine solche Änderung und im Vorgriff hierzu eine Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zu § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist erforderlich, weil auch die Rechtsauffassung vertreten wird, örtliche Brauchtumsfeuer seien in der Regel nicht als erhebliche Belästigungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW anzusehen sind (vgl. hierzu u.a. Boisseree/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band 1, § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW, Rdz. 4). Ausgehend von dieser Auslegung haben diejenigen Städte und Gemeinden, die eine Einschränkung der Brauchtumsfeuer für erforderlich halten, zur Zeit kaum eine Möglichkeit, einer Ausuferung bei den Brauchtumsfeuern entgegenzuwirken. Hinzu kommt, daß die jetzige Regelung in § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz NRW bestimmt, die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 14 Landesimmissionsschutzgesetz NRW) könnten auf Antrag Ausnahmen von dem Verbrennungsverbot in § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Dieses dürfte bei Brauchtumsfeuern im Zweifelsfall anzunehmen sein.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz könnten diejenigen Städte und Gemeinden, die eine Beschränkung bzw. Kontrolle der Brauchtumsfeuer für erforderlich halten, durch ordnungsbehördliche Verordnung vor Ort Ausnahmen zulassen bzw. die näheren Einzelheiten (auch für Brauchtumsfeuer) bestimmen. Zugleich würde durch die Gesetzesänderung die Gerichtsfestigkeit erhöht, zumal allein der Hinweis in dem beabsichtigten Merkblatt, den Kommunen sei es unbenommen, nähere ortsrechtliche Regelungen zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu erlassen, nicht dazu führt, daß derartige ortsrechtliche Regelungen unter dem Blickwinkel des heutigen § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW gerichtlichen Bestand haben.

Im übrigen sollte in dem beabsichtigen Merkblatt nicht nur aufgenommen werden, daß Feuerstellen, die schon längere Zeit vor dem Abbrennen aufgeschichtet worden sind, umzusetzen sind, um eventuell darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen. Es ist ergänzend im Merkblatt auch klarzustellen, daß im Rahmen von Brauchtumsfeuern zur Vermeidung von Luftverschmutzungen und Gesundheitsgefährdungen lediglich unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden dürfen. Hierdurch würde deutlich gemacht, daß Brauchtumsfeuer nicht dazu bestimmt sind, Abfälle wie z.B. Schränke aus beschichtetem und/oder behandeltem Holz zu verbrennen".

Es wird nunmehr abzuwarten sein, ob die Pflanzen-Abfall-Verordnung aufgehoben wird.

Az.: II/2 31-70

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