Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 648/2006 vom 22.09.2006

Aufhebung der Grundschulbezirke

Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Grundschulbezirke durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz ist an die Geschäftsstelle inzwischen mehrfach die Frage gerichtet worden, ob Schülerinnen und Schüler aus dem Nachbarort einen Anspruch auf Besuch der nächstgelegenen Grundschule hätten. Dies könne - je nach örtlichen Gegebenheiten - für die Schülerinnen und Schüler aus dem Nachbarort auch die örtliche Grundschule sein.

Die Geschäftsstelle verweist insoweit auf § 1 der Verordnung über den Bildungsrang in der Grundschule (BASS 13-11, Nr. 1.1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (SGV. NRW. 223). Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Schulgesetz). Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt.

Az.: IV/2 211-7

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