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StGB NRW-Mitteilung 174/1997 vom 05.04.1997

AsylbLG Übernahme von Unterkunftskosten für privat angemietete Wohnungen

Das OVG NW hat mit Beschluß vom 18.12.1996 - 8 B 2789/96 - entschieden, daß bei Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes, die eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen Ausreise und Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG) die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen des BSHG und des AsylbLG entscheidet, ob der Unterkunftsbedarf durch Unterbringung in einem Übergangsheim oder durch Übernahme von Unterkunftskosten für eine privat angemietete Wohnung gedeckt wird.

Die aus Bosnien-Herzegowina stammenden Antragsteller, ein Ehepaar und seine beiden Töchter, waren im Besitz fortlaufender Duldungen, zuletzt ausgestellt bis zum 31.03.1997. Ihnen wurden seit ihrer Einreise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG gewährt. Nachdem die Antragsteller zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft für Ausländer wohnten, zogen sie im Juli 1993 in ein städtisches Übergangsheim für Ausländer. Ihren am 04.07.1996 gestellten Antrag auf Genehmigung für einen beabsichtigten Umzug aus dem städtischen Übergangsheim in eine angemietete Privatwohnung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.07.1996 ab.

Der von den Antragstellern im September 1996 beim Verwaltungsgericht Minden beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Auch mit der Beschwerde vor dem OVG NW hatten die Antragsteller keinen Erfolg.

In seiner Entscheidungsbegründung läßt das OVG offen, ob die Antragsteller zum Personenkreis des § 2 AsylbLG gehören oder ob ihnen für die Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zustehen. Denn in beiden Fällen seien die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf die begehrte vorläufige Bewilligung der Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht worden.

Soweit die Antragsteller den Personenkreis des § 2 AsylbLG zuzurechnen seien, habe die Antragsgegnerin über den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen über Form und Maß der Sozialhilfe zu entscheiden. Diese Entscheidung beziehe sich auch auf die Frage, ob der Unterkunftsbedarf der Antragsteller durch das Angebot einer Unterbringung im städtischen Übergangsheim oder durch die Übernahme der Unterkunftskosten für die von den Antragstellern angemietete Wohnung gedeckt werden solle. Das OVG führt aus, daß zum Zweck der Ermessensermächtigung neben den Zielvorstellungen des BSHG auch die des AsylbLG gehörten. Letztere schlössen es nicht von vornherein aus, den Unterkunftsbedarf des Personenkreises des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG durch das Bereitstellen von Gemeinschaftsunterkünften zu decken. Dies wird weiter ausgeführt.

Das Vorbringen der Antragsteller, ihnen habe wegen ihres langjährigen bisherigen Aufenthaltes nicht mehr länger zugemutet werden können, in einem städtischen Übergangsheim zu wohnen, hält das OVG nicht für geeignet, eine Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten zu begründen, weil inzwischen ein Ende des geduldeten Aufenthaltes absehbar sei.

Eine für die Antragsteller günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergebe sich auch nicht, wenn sich die Bewilligung der Unterkunftskosten nach § 3 AsylbLG beurteile. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG oder anderen Einrichtungen, in denen Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erbracht werden, können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, soweit es nach den Umständen der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder, wenn besondere Umstände der Aushändigung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen entgegenstehen, im gleichen Wert auch Geldleistungen gewährt werden. Der Wert dieser Geldleistungen umfaßt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG auch die notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Entscheidung darüber, ob die Unterkunft an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen durch Geldleistungen gewährt werde, stehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls, wie in dem insoweit vergleichbaren § 4 Abs. 2 BSHG, im Ermessen der zuständigen Behörde.

Bei Bedarf kann eine Kopie des OVG-Beschlusses vom 18.12.1996 bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: I/3-807-5

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