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StGB NRW-Mitteilung 173/1997 vom 05.04.1997

AsylbLG: Rahmenvertrag über die Versorgung von Leistungsberechtigten

Nachdem die 1995 von der Geschäftsstelle geführten Verhandlungen an der Forderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZV WL) über die Zahlung einer Prüfgebühr in Höhe von 0,5 % der Abrechnungsbeträge gescheitert waren, kam es Ende letzten Jahres zur Wiederaufnahme der Verhandlungen. Es konnte dahingehend Übereinstimmung gefunden werden, daß die Zahlung einer Prüfgebühr entsprechend den gesamtvertraglichen Regelungen im Primärkassenbereich erfolgen soll. Zur Zeit steht die KZV WL mit den Krankenkassenverbänden in Verhandlung über die einheitliche Regelung der Prüfgebühr. Das mit den Verbänden erzielte Ergebnis - sei es nun die Abschaffung der Prüfgebühr oder deren Beibehaltung - wird auch Gegenstand des mit dem Städte- und Gemeindebund ausgehandelten Vertrages sein. Da vereinbart wurde, daß die Zahlung entsprechend den gesamtvertraglichen Regelungen im Primärkassenbereich erfolgt, wird bis zur Einigung mit den Kassen im Primär- und Sekundärbereich keine Prüfgebühr erhoben, da diese bislang mit den Primärkassen nicht vereinbart ist. Da diese Regelung zu einer Gleichbehandlung der Gemeinden mit den Krankenkassen führt, war der Weg für einen Vertragsschluß geebnet. Daher kam es Ende Dezember 1996 zum Abschluß des o.g. Rahmenvertrages, der am 01.01.1997 in Kraft getreten ist. Nach dem weitere Einzelheiten über die konkrete Abrechnungspraxis geklärt waren, wurde allen Mitgliedsstädten und -gemeinden in den Regierungsbezirken Münster, Detmold und Arnsberg der Beitritt zum Rahmenvertrag anheimgestellt. Der Beitritt hat durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Geschäftsstelle geht im Einvernehmen mit der KZV WL davon aus, daß bei der Zuweisung der Abrechnungsstelle von dem bereits mit der KV WL bestehendem System ausgegangen wird. Danach sollen für den Rahmenvertrag mit der KZV WL die Verrechnungsstellen übernommen werden, die von den Gemeinden bereits zur Abrechnung der Leistungen nach dem Rahmenvertrag mit der KV WL bestimmt worden sind. Insoweit ist eine Abstimmung mit den Kreisverwaltungen in den Fällen erforderlich, in denen diese bereits als Verrechnungsstelle nach dem Rahmenvertrag mit der KV WL tätig werden. In dem o.g. Schnellbrief wurde den Beitrittskommunen auch ein Muster des Anspruchsberechtigungsnachweises/Krankenscheines vorgelegt, der von den Gemeinden an die Leistungsberechtigten zwecks Durchführung einer Zahnbehandlung ausgegeben wird. In diesem Anspruchsberechtigungsnachweis hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Überschrift zu den Erläuterungen von Ziffer 2 der Hinweise für den behandelnden Arzt muß richterweise lauten: Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG (und nicht § 2 AsylbLG). Wir bitten dies bei der Erstellung der Krankenscheine zu berücksichtigen.

Az.: I/3-857-1

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