Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 614/2013 vom 29.07.2013

Arzneimittelrückstände in Gewässern

Auf der 80. Umweltministerkonferenz der Bundesländer am 07.06.2013 in Oberhof ist unter TOP 18 zum Thema „Arzneimittelrückstände in den Gewässern“ folgender Beschluss gefasst worden:

  1. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder bitten die Bundesregierung, sich weiter verstärkt des Themas der Human- und Tierarzneimittelrückstände inklusive Antibiotika und sonstige anthropogener Mikroschadstoffe anzunehmen, um deren Eintrag insbesondere in das Abwasser bzw. aus der Fläche in die Gewässer wirkungsvoll zu unterbinden. Das Vorgehen sollte auch eine verstärkte Information der Öffentlichkeit über Gebrauch, Vermeidung und Entsorgung umfassen.
  2. Vor dem Hintergrund der geplanten Erweiterung der Liste der prioritären Stoffe sowie der Einführung einer Beobachtungsliste bitten die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder die Bundesregierung sich im Sinne des Kompromissvorschlags zur Änderung der WRRL und UQN-RL vom April 2013 für ein EU-weites Monitoring und ein darauf aufbauendes, abgestimmtes Vorgehen einzusetzen, um auf der Grundlage zielgerichtet fortgeführter Untersuchungs- und Forschungsvorhaben geeignete und praxisgerechte Vermeidungs- und Minderungsstrategien abzuleiten. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder bitten in diesem Zusammenhang das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sich dafür einzusetzen, dass auch interessierten Kreisen der kommunalen Abwasserbehandlung eine Beteiligung an laufenden Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes ermöglicht wird.
  3. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder bitten die Bundesregierung, Vorschläge zu erarbeiten, mit welchen Regelungen die Hersteller angemessen an den Kosten der Minderungsmaßnahmen beteiligt werden können.

Weiterhin existiert eine Protokollerklärung des Landes Nordrhein-Westfalen, die folgenden Inhalt hat:

Das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass die Bundesregierung bei der derzeitigen Überarbeitung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) eine Umweltqualitätsnorm (UQN) für Diclofenac von 0,1 µg/l gemäß dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinien 2000/60/EG (WRRL) und 2008/105/EG (UQN-RL) vom 31.01.2012 aufnehmen sollte.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass die Bundesregierung im Rahmen der Überarbeitung der OGewV eine Diskussion beginnen sollte, inwieweit für nicht in der OGewV geregelte, flächendeckend auftretende Stoffe/-Gruppen fachlich validierte UQN-Vorschläge [gemäß TGD EQS (EU 2011)] bzw. validierten PNEC-Werte ((„Technical Guidance Dokument on risk assessment“ (TGD, EU 2003)) als Orientierungswerte aufgenommen werden sollten.

Unabhängig davon wird darauf Folgendes hingewiesen:

Das EU-Parlament hat sich am 02.07.2013 nach Mitteilung des DStGB grundsätzlich auf neue Anforderungen zum europäischen Gewässerschutz verständigt hat. Inhaltlich geht es um den Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der EU-Richtlinien 2000/60/EG (EU-Wasserrahmenrichtlinie) und 2008/105/EG (Richtlinie über Umweltqualitätsstandards) in Bezug auf sog. prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (UQN-Richtlinie). Die unter der Federführung des EP-Abgeordneten Richard Seeber (EVP) mit dem EU-Rat ausgehandelte Einigung sieht vor, dass zunächst ein Dutzend neuer Stoffe, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen könnten, in eine „Überwachungsliste“ aufgenommen werden, d.h. die Auswirkungen dieser Substanzen werden regelmäßig überwacht und ggf. zeitlich später in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen, falls die Überwachungsergebnisse dieses als notwendig erscheinen lassen.

Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland stellt sich gegenwärtig wie folgt dar:

Im Nachgang zum neuen Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dessen Inkrafttreten am 01.03.2010 hat der Bund die Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung (OGewV) am 26.07.2011 in Kraft gesetzt (BGBl. I 2011, S. 1429ff.). In der Anlage 5 der OGewV sind 162 Stoffe gelistet. In der Anlage 7 der OGewV finden sich die 33 sog. prioritären Stoffe, die aus der EU-Richtlinie 2008/105/EG in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Vor diesem Hintergrund hat der Bund bundesweit abschließend mit der Bundes-Oberflächenverordnung vorgegeben, welche Stoffe im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und der EU-Richtlinie 2008/105/EG zu beachten sind. Dabei gibt der Bund seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 mit dem Wasserhaushaltsgesetz und der Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung für den Bereich des Wasserrechts die anlagen- und stoffbezogenen Vorgaben bundesweit einheitlich abschließend vor. Das Anforderungsprofil für Stoffeinträge in Gewässer richtet sich damit zunächst allein nach der Oberflächengewässer-Verordnung des Bundes als bundeseinheitliche Regelungsvorgabe.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search