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StGB NRW-Mitteilung 647/2006 vom 22.09.2006

Archivierung von Meldedaten

Bislang sind in Nordrhein-Westfalen unterschiedliche Auffassungen vertreten worden, welche Meldedaten vor ihrer Löschung den Archivämtern anzubieten sind. Konkret geht es darum, ob die Anbieterpflicht sich ausschließlich auf zu löschende Daten der nunmehr volljährigen Kinder bezieht oder ob darüber hinaus die Daten über die Eltern den Archivämtern anzubieten sind.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen hatte mit Schreiben vom 28. April 2005 die Auffassung vertreten, dass die Angaben über vorhandene Kinder aus dem Datensatz des Elternteils zu löschen sind, wenn die Kinder volljährig geworden sind. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz NRW zu löschenden Daten und die zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherten Hinweise habe die Meldebehörde jedoch gem. § 12 Abs. 1 Meldegesetz NRW vor der Löschung aus den Melderegistern dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Anbietungspflicht beziehe sich jedoch ausschließlich auf die zu löschenden Daten. Dies seien nur Vor- und Zuname, Geburts- und evtl. Sterbetag des Kindes, jedoch keine Daten über dessen Eltern. Für die Feststellung der Abstammung sind daher die Daten mehr oder weniger wertlos.

In einem Schreiben an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich die Geschäftsstelle für die Weitergabe von Familienverkettungen in Meldedaten ausgesprochen. Zu bedenken sei, dass gerade die Familienverkettungen in Meldedaten nicht nur häufig zur Klärung von Erbschaftsfragen von rechtlicher Relevanz seien, sondern in zunehmendem Maße auch zum Nachweis von Kindererziehungszeiten von in ihre Heimat zurückgekehrter früherer Gastarbeiterinnen bzw. Gastarbeiterfrauen dienen. Ohne die Aufnahme der Familienverkettungen in das Melderegister bestehe daher die Gefahr, dass zahlreiche Personen in Erbschafts- und Rentenfragen nicht die erforderlichen Nachweise erbringen können.

Mit Schreiben vom 23. August 2006 hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr folgendes mitgeteilt:

„In Ihrem Schreiben vom 26.04.2006 haben Sie die im Landesmeldegesetz (MG NRW § 12) enthaltene Archivklausel thematisiert. Konkret geht es um die Frage, ob es hiernach zulässig ist, nach Löschung der Daten volljährig gewordener Kinder aus dem Datensatz der Eltern nicht nur die zu löschenden Daten der Kinder, sondern auch den aus dem bisherigen Datensatz erkennbaren Bezug zu den Eltern („Familienverkettung“) den kommunalen Archiven zur Übernahme anzubieten, oder ob es hierzu einer Gesetzesänderung bedürfte. Hierzu nehme ich nach Erörterung auch mit den Melderechtsreferenten der in Ihren Bezugsschreiben beispielhaft aufgeführten Länder wie folgt Stellung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 MG NRW sind im Meldedatensatz einer Einwohnerin oder eines Einwohners folgende Daten zu speichern: „minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)“. Gespeicherte Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, hat die Meldebehörde gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MG NRW zu löschen. Die Meldebehörde ist jedoch gem. § 12 Abs. 1 MG NRW verpflichtet, die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten.

Daraus folgt, dass die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 16 MG NRW gespeicherten Daten minderjähriger Kinder aus dem Datensatz der Eltern/des Elternteils zu löschen sind, wenn das Kind volljährig geworden ist. Diese Daten sind jedoch nur als Teil des Datensatzes der Eltern melderechtlich von Bedeutung. Sie enthalten in ihrem Kontext als wichtige zusätzliche Aussage die Information „minderjähriges Kind von ….“. Gerade die Erkennbarkeit der „Familienverkettung“ ist – bis zur Volljährigkeit des Kindes – von melderechtlicher Relevanz. Mit der Herausnahme der Daten des Kindes aus dem elterlichen Datensatz geht die wesentliche Information verloren, dass es sich hier um das (ehemals) minderjährige Kinder einer/eines bestimmten Einwohnerin/Einwohners handelt. Diese Information beinhaltet zugleich eine Einzelangabe über die persönlichen Verhältnisse der Eltern, die nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes und dessen eigenständiger Erfassung für meldebehördliche Zwecke nicht mehr benötigt wird.

Als Einzeldaten, isoliert vom Datensatz der Eltern, sind die Daten ehemals Minderjähriger jedenfalls für die Feststellung der Abstammung nicht geeignet und unter dem Gesichtspunkt der Archivwürdigkeit allenfalls von geringem Interesse. Dies wird auch in der von Ihnen übermittelten Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) gegenüber dem Westfälischen Archivamt vom 28.04.2005 eingeräumt.

Nach Sinn und Zweck der Archivklauseln, die entsprechend der Ermächtigung durch § 10 Abs. 5 Satz 2 MRRG in die Landesmeldegesetze aufgenommen wurden, sollen grundsätzlich alle Daten, die für meldebehördliche Zwecke nicht mehr benötigt werden, vor ihrer Löschung staatlichen oder kommunalen Archiven zur Übernahme angeboten werden und von diesen auf ihre Archivwürdigkeit überprüft werden. Da die Einzelangaben zu den Kindern gem. § 3 Abs. 1 Nr. 16 MG NRW Teil des Datensatzes der Eltern sind und nur in diesem Zusammenhang Informationswert besitzen, muss es zulässig sein, sie in ihrem bisherigen melderechtlich nicht mehr relevanten – Kontext dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Im Falle der Archivierung des melderechtlich nicht mehr aktuellen Datensatzes sind schutzwürdige Belange der Kinder und ihrer Eltern nach Maßgabe der strengen Nutzungsregelungen des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.

Aufgrund meiner zwischenzeitlichen Erörterung der Angelegenheit mit den zuständigen Referenten der LDI NRW werden die im dortigen an das Westfälische Archivamt gerichteten Schreiben vom 28.04.2005 geäußerten Bedenken zurückgestellt.“

Az.: IV/2 484-1

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