Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 329/1997 vom 05.07.1997

Arbeitszeit in Kreisleitstellen

Aus unseren Mitgliedskommunen wurde vermehrt die Frage an uns herangetragen, ob für Feuerwehrbeamte in Kreisleitstellen die Arbeitszeitverordnung Feuer (AZVOFeu) oder die Arbeitszeitverordnung für Beamte in NW (AZVO) Anwendung findet.

Die von der Geschäftsstelle hierzu vertretene Auffassung, daß die AZVO für Leitstellenpersonal immer dann zur Anwendung kommt, wenn die dort eingesetzten Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht den Wechselschichtendienst leisten, ist nunmehr vom Innenministerium NW mit Schreiben vom 13.05.1997 bestätigt worden. Die Stellungnahme des Innenministeriums hat folgenden Wortlaut:

"Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) gilt für alle Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in wechselnden Schichten Dienst leisten. Hierzu gehört auch das Leitstellenpersonal.

Auf Beamte, die keinen Dienst in wechselnden Schichten leisten, findet die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Landes Nordrhein-Westfalen (AZVO) Anwendung.

Ein Nebeneinander der AZVOFeu und der AZVO und ein damit verbundener, ständiger Wechsel in deren Anwendung je nach Einsatz des Feuerwehrbeamten, kann nach meiner Auffassung nicht in Betracht kommen.

Die Stadt Münster hatte sich 1995 mit der Frage an mich gewandt, ob es zulässig sei, einen feuerwehrtechnischen Beamten, der regelmäßig nach AZVOFeu beschäftigt ist, mindestens dreimal im Jahr für einen je dreiwöchigen Block im Tagesdienst zu beschäftigen. Hierzu fand am 04.12.1995 im Innenministerium ein Erörterungsgespräch statt, in dem anerkannt wurde, daß bestimmte Dienstleistungen der Feuerwehr sowie ein Teil des Dienstbetriebes (z.B. Ausbildung) die Beschäftigung von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Tagesdienst erforderlich machen können und damit die Vorschriften der AZVO für einen festgelegten und begrenzten Zeitraum anzuwenden sind."

Az.: I/3-131-70

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