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StGB NRW-Mitteilung 775/2004 vom 21.10.2004

Arbeitsgericht Paderborn zur Vergütung von Schulsekretärinnen

Das Arbeitsgericht Paderborn hat am 17. Juni 2004 (Az: 3 Ca 1678/03) ein inzwischen rechtskräftiges Urteil zur Vergütung von Schulsekretärinnen gefällt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Schulsekretärin beschäftigt. Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des BAT. Sie ist in der Vergütungsgruppe VII 1 a BAT/VKA eingruppiert. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Die Klägerin ist der Auffassung, für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien gründliche vielseitige Fachkenntnisse und mindestens ein Fünftel selbständige Leistung erforderlich, so daß ein Anspruch auf Höhergruppierung bestehe. Sie legt im einzelnen dar, in welchen Bereichen sie selbständig arbeitet. Die Klägerin beantragte, festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT/VKA zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Paderborn ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klage unbegründet ist. Der Hauptantrag sei unbegründet, da kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT/VKA bestehe. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT/VKA setze folgendes voraus: „Angestellte im Büro/Buchhalterei/sonstiger Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert“.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG besitze das Tarifmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ ein quantitatives und ein qualitatives Element, so daß „gründliche Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinne Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art anzusehen seien. Zu den Fachkenntnissen im Sinne der in Rede stehenden Fallgruppen seien alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten, die unerlässlich sind, um die übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.

Vorliegend sei es nach Auffassung der Kammer schon fraglich, ob für mehr als die Hälfte der Tätigkeiten der Klägerin „gründliche Fachkenntnisse“ erforderlich seien. Insbesondere habe die Klägerin nicht näher dargelegt, über welche näheren Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises sie verfüge, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien. Dies könne im Ergebnis jedoch offen bleiben, da es jedenfalls an dem Merkmal der gründlichen und vielseitigen Kenntnis fehle. Für die Erfüllung dieses Merkmals müsse der Aufgabenkreis der Angestellten so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden könne. Gefordert werde eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die Vielseitigkeit könne sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Das Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ lasse somit auf eine gewisse Breite des Aufgabenkreises schließen. Vielseitige Fachkenntnisse würden für einen Aufgabenkreis dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet zu der Verwaltung einen geringen Ausschnitt darstellten.

Auf das Bestreiten der beklagten Stadt habe die Klägerin nicht substantiiert die von ihr behaupteten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse dargelegt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien. Nach Auffassung der Kammer sei die Klägerin als Schulsekretärin in einem solch begrenzten Teilgebiet tätig, welches mit einer gewissen Routine bearbeitet werden könne. Allein aus der Vielzahl der von der Klägerin dargestellten Tätigkeiten ergebe sich noch keine vielseitige Tätigkeit. Vielmehr handele es sich bei denen von der Klägerin aufgezählten Einzeltätigkeiten ganz überwiegend um solche, welche die Klägerin entsprechend bestimmter Anweisungen, Vorlagen oder nach einem festen Schema durchführe.

Soweit die Klägerin u.a. vorgetragen habe, sie wirke bei der Beratung neu eintretender Lehrkräfte, bei der Beratung und schulischen Betreuung sowie beim Verfahren zur Anerkennung der Muttersprache oder bei der Anmeldung von Schülern für berufsbildende Schulen mit, so gehe aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, wie sich diese Beratungstätigkeiten konkret gestalten. Sofern sich diese in dem Erteilen von allgemeinen Auskünften an Dritte erschöpfen, seien hierfür nicht zwingende gründliche und vielseitige Kenntnisse erforderlich.

Die Klägerin habe somit das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt. Im einzelnen hat das Gericht zudem erläutert, daß die Tätigkeit der Klägerin auch nicht mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

Az.: IV/2-211-10

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