Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 594/2001 vom 05.10.2001

Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Detmold

Am 12. September 2001 fand in Harsewinkel eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Detmold statt. Angesichts der aktuellen Ereignisse in den USA verlas der Vorsitzende, Bürgermeister Klaus Korfsmeier, Hiddenhausen, folgende Erklärung, die als Resolution der Arbeitsgemeinschaft an den amerikanischen Botschafter verschickt wurde:

"Unsere Gedanken sind gefangen von den Anschlägen in Amerika. Fassungs- und hilflos steht man dieser neuen Dimension von brutalen Terroranschlägen gegenüber. Unser Mitgefühl gilt den zahllosen Opfern und deren Angehörigen. Soweit es möglich ist, erklären wir uns solidarisch mit den Bürgerinnen und Bürgern in den amerikanischen Städten und Gemeinden. Wir hoffen, daß es nicht zu einer weiteren Eskalation von Gewalt kommt und die Täter und deren Hintermänner schnell gefaßt werden."

Bürgermeister Haase stellte sodann die einladende Stadt Harsewinkel kurz vor und wies auf die besondere räumliche Situation am westlichen Rand des Regierungsbezirkes besonders hin.

Regierungspräsident Wiebe zeichnete in seinem Grußwort Zukunftsvorstellungen zu Ostwestfalen-Lippe auf. Er betonte die Vielzahl von guten Kontakten zu den Bürgermeistern und anderen Vertretern der Städte und Gemeinden, die er in seiner kurzen Amtszeit bereits geknüpft habe. Er freute sich ausdrücklich auf die gemeinsame Arbeit mit den Kommunalpolitikern im Regierungsbezirk.

Schwerpunktthema der Sitzung war die kommunale Beteiligung am Ausbau der Mobilfunknetze. Hierzu gab zunächst Beigeordneter Dr. Schwarzmann von der Geschäftsstelle des StGB NRW einen Überblick über die bau- und imissionsschutzrechtliche Situation. Verkürzt dargestellt sind lediglich große Mobilfunkanlagen mit mehr als 10 m Höhe baugenehmigungspflichtig. Beim Bauplanungsrecht ist zu unterscheiden zwischen kleinen Anlagen, die eigenen Gebietsversorgung dienen, und großen Anlagen, die eine ganze Gemeinde oder größere Teile einer Gemeinde versorgen. Die Mobilfunkabdeckung von Wohngebieten und Gewerbegebieten gehöre heute zur infrastrukturellen Grundausstattung, ebenso wie Telefonfestnetze und die Versorgung mit elektrischem Strom, so Dr Schwarzmann. Mobilfunkanlagen seien in der Regel Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Mobilfunkanlagen im Außenbereich seien nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gebe den Gemeinden die Möglichkeit, sog. Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen im Außenbereich auszuweisen.

Direktor Hamburger, Mannesmann Mobilfunk, Dortmund, ging sodann auf die weitere Ausbaustrategie der Mobilfunkunternehmen ein. Er diskutierte mit den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Bedenken und Befürchtungen insbesondere bezüglich der Strahlenbelastung durch Mobilfunk. Schließlich erläuterte er auch die vereinbarte Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Mobilfunkanbietern auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene.

Schließlich sprach Hauptgeschäftsführer Heinrichs, Geschäftsstelle, über aktuelle kommunalpolitische Tagesfragen. Hier legt er einen besonderen Schwerpunkt auf die aktuellen Entwicklungen in den Haushalten der Städte und Gemeinden in Ostwestfalen-Lippe.

Az.: III/1 91-29

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