Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 263/2008 vom 23.04.2008

Anzahl der Schulträgervertreter bei Wahl der Schulleitung

Nach der Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. In der Praxis wird seitens des Schulträgers regelmäßig eine Person aus der hauptamtlichen Verwaltung an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen, damit eine kontinuierliche Beratungsfunktion durch die zuständige Fachebene der Verwaltung sichergestellt wird.

Bei der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz handelt es sich demgegenüber um einen einmaligen Vorgang. Zu diesem Zweck wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu 3 weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen (§ 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Schulgesetz). Bei den zu benennenden Vertretern handelt es sich in der Praxis auch um Vertreter, die dem Rat angehören.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle wird durch § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz nicht eingeschränkt. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz ein Schulträgervertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen kann. Dies ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „erweitert“ in § 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz. Hiermit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es bei der bisherigen Zusammensetzung der Schulkonferenz bleibt; es wird lediglich eine Ergänzung um weitere Vertreter des Schulträgers vorgenommen. Demnach könnten bis zu 5 Vertreter des Schulträgers an der erweiterten Schulkonferenz teilnehmen.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 9. April 2008 nunmehr die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Frage, wie viele Vertreter des Schulträgers an der die Schulleiterin oder den Schulleiter wählenden Schulkonferenz teilnehmen könnten, sei abschließend in § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Schulgesetz dahingehend geregelt, dass ein stimmberechtigtes und 3 beratende Vertreter des Schulträgers teilnehmen könnten. Diese Regelung schließe als lex specialis für die Besetzung von Schulkonferenzen, in denen eine Schulleiterin oder ein Schulleiter gewählt werde, den „zusätzlichen“ Vertreter des Schulträgers ein, den die Schulleiterin oder der Schulleiter gem. § 63 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz zu allen Sitzungen der Schulkonferenz einlade. Eine Teilnahme von insgesamt 5 Vertretern des Schulträgers sei daher nicht möglich.

Az.: IV/2 211-21/2

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