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StGB NRW-Mitteilung 374/2004 vom 14.05.2004

Anwendung von Vorschriften des Rahmenrechts auf das Melderecht

Nachdem die Frist zur Anpassung der Landesmeldegesetze an die rahmenrechtlichen Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes im April 2004 abgelaufen ist, haben sich die Melderechtsreferenten des Bundes und der Länder darauf verständigt, im Rahmenrecht vorgesehene Verfahrenserleichterungen unabhängig vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Landesmeldegesetze zeitnah und bundesweit in die Praxis umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat das Innenministerium NRW folgenden ab dem 01.06.2004 zu beachtenden Erlass vom 06.05.2004 (Az.: 13-38.04.05) herausgegeben:

1. Bei Umzügen im Inland ist eine Anmeldung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 MG NRW auch ohne Vorlage einer Abmeldebestätigung vorzunehmen und die bisher zuständige Meldebehörde hierüber unverzüglich im Wege der Rückmeldung (§ 30 Abs. 1 S. 1 MG NRW) zu unterrichten.

2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 MG NRW, wonach Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, sich innerhalb einer Woche abzumelden haben, ist nur noch in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (vgl. § 11 Abs. 2 MRRG).

3. Es ist davon abzusehen, sich nach Maßgabe des § 14 MG NRW eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug und den Auszug vorlegen zu lassen.

Az.: I/2 110-01

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